Agrarminister Meyer: Unglaublicher Run auf Agrarumweltmaßnahmen
Mehr als 16.000 Anträge – „Ich danke allen Betrieben“ – Greening-Vorgaben
HANNOVER. Der von der rot-grünen Landesregierung vorgenommene Richtungswechsel bei den EU-Agrarbeihilfen hin zu mehr Umwelt- und Tierschutz wird von den Landwirten in erfreulich hohem Ausmaß honoriert: „Es gibt einen unglaublichen Run auf die von uns initiierten Agrarumweltmaßnahmen“, sagte Niedersachsens Landwirtschaftsminister Christian Meyer. Nach derzeitigem Stand sind bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen mehr als 16.000 Anträge von insgesamt 10.000 Betrieben gestellt. „So kommen wir unserem Ziel näher, öffentliche Gelder für öffentliche Leistungen zu zahlen“, sagte Meyer.
Die Agrarumweltmaßnahmen (AUM) sind Bestandteil des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER); dafür stehen etwa 120 Millionen Euro für die aktuelle Förderperiode bis 2020 zur Verfügung. Der Minister hatte Ende 2013 auf der entscheidenden Agrarministerkonferenz in München durch Verhandlungsgeschick erreicht, dass Niedersachsen für die Förderperiode 2014 bis 2020 rund 1,12 Milliarden erhält – ein Anstieg um 14 Prozent im Vergleich zur vorhergehenden Förderperiode. „Wir haben zielgerichtete Maßnahmen erarbeitet, die eine gute Umweltwirkung haben und die von den Landwirten sehr gut angenommen wurden“, so Niedersachsens Agrarminister. „Ich freue mich, dass so viele landwirtschaftliche Betriebe Umweltleistungen umsetzen wollen. Die von der Landesregierung insgesamt vorgenommene Erhöhung der Agrarumweltmaßnahmen stößt auf riesige Resonanz bei den Landwirten. Ich danke allen Betrieben für die Teilnahme.“
Nach Auswertung der eingereichten Anträge und wegen noch erfolgter Änderungen bei dem von der EU beschlossenen Greening, das fünf Prozent ökologische Vorrangflächen für jeden Betrieb vorsieht, ist nun klar, welche einzelnen Maßnahmen noch überarbeitet und angepasst werden müssen. Denn sowohl die maßgeblichen EU-Verordnungen als auch die Rahmenregelungen des Bundes sehen grundsätzlich eine Berücksichtigung bestimmter Agrarumweltmaßnahmen auf die Erbringung der ökologischen Vorrangfläche vor. Dabei geht es allerdings um ganz bestimmte, ausgewählte Maßnahmen auf Ackerland. Das heißt auch: Zukünftig müssen sich alle betroffenen Landwirte entscheiden, ob diese Möglichkeit für sie infrage kommt. Durch die Verpflichtung zum Greening und eine Teilnahme an AUM sind deshalb auch die Fördervoraussetzungen für beide Verpflichtungen genau zu beachten und einzuhalten. Hierzu wird rechtzeitig zum Antragsverfahren 2015 ein Merkblatt erstellt.
Mit der Anrechnung einzelner AUM auf die ökologische Vorrangfläche besteht auch die Möglichkeit, mit neuen oder bereits eingegangenen Verpflichtungen wie Blühstreifen oder Anbau von Zwischenfrüchten die neuen Greening-Anforderungen zu erfüllen. Somit wären keine zusätzlichen Ackerflächen für das Greening erforderlich. Dabei gilt es jedoch eine Maßgabe unbedingt zu beachten: Bei der Anrechnung von Agrarumweltmaßnahmen auf die ökologische Vorrangfläche verbieten die EU-Regelungen eine Doppelförderung. Wird also etwa eine AUM-Fläche auf das Greening angerechnet, muss deshalb ein fest vorgegebener Betrag vom AUM-Fördersatz abgezogen werden. Die Nationale Rahmenregelung (NRR) des Bundes gibt die Grundsätze der Anrechnung vor. Durch den Bund wurde der Wert für einen Hektar ökologische Vorrangfläche auf 250 Euro berechnet. Bei der Berechnung des AUM-Abzuges sind für die verschiedenen Arten von Vorrangflächen die jeweiligen Gewichtungsfaktoren für das Greening zu berücksichtigen. Danach errechnen sich je nach AUM unterschiedliche Abzüge. Detailinformationen dazu finden sich auch unter dem Link www.aum.niedersachsen.de unter den Stichworten „AUM“ und „Greening“.
Die Länder können unter Beachtung der Rahmenregelung und der dort festgesetzten Abzüge eigenständig entscheiden, ob überhaupt eine Anrechnung der AUM auf die ökologische Vorrangfläche zugelassen wird oder festlegen, welche Fördermaßnahmen anrechenbar sein sollen. Niedersachsen hat sich entschieden, den Landwirten eine möglichst umfassende Anrechnung der AUM auf das Greening zu ermöglichen. Grundsätzlich anrechenbar sollen alle AUM-Flächen mit Zwischenfruchtanbau und alle Blüh- und Schonflächen sowie Hecken sein. Letztlich muss aber der Landwirt sicherstellen, dass sowohl die Auflagen aus den AUM als auch die Vorgaben des Greening auf den Flächen eingehalten werden.
Eine Änderung beim sogenannten Gewichtungsfaktor ist seitens der EU bei Hülsenfrüchten wie Ackerbohnen, Lupinen sowie Erbsen und Kleegras vorgenommen worden: Der ursprüngliche Plan Brüssels war, die Hülsenfrüchte jeweils mit einem Faktor von 0,3 als ökologische Vorrangfläche anzurechnen. Der Anbau solcher Eiweißpflanzen wäre dann wirtschaftlich unattraktiver gewesen als andere Optionen, um die Greening-Vorgabe zu erfüllen, fünf Prozent der Ackerfläche als ökologische Vorrangfläche zu betreiben. Deshalb hatte Niedersachsen eine Fördermaßnahme entwickelt, um einen Anreiz zum Anbau vielfältiger Kulturen zu schaffen. Gefördert werden dann nicht nur die Leguminosen. Die Zahlung erfolgt stattdessen für die gesamte Ackerfläche. Auch in dieser Maßnahme wurden viele Anträge gestellt. Mittlerweile hat jedoch die EU-Kommission den Anrechnungsfaktor auf 0,7 erhöht. Unter diesen Voraussetzungen dürfte der Anbau von Leguminosen als ökologische Vorrangfläche zukünftig für viele Landwirte interessant werden. Deshalb hat sich Niedersachsen entschlossen, die Leguminosen-Maßnahme nicht schon sofort, sondern aller Voraussicht nach 2015 neu anzubieten. Zunächst soll jetzt beobachtet werden, wie sich die Änderungen beim Greening auswirken. Auf der Grundlage dieser Evaluation wird dann die Förderung der vielfältigen Fruchtfolge überarbeitet.
Sehr gut angenommen worden ist auch das Blühstreifenprogramm. Insgesamt wurden 25.000 Hektar zusätzliche Blühstreifen beantragt. Allerdings hat die Auswertung der Anträge ergeben, dass manche Betriebe ihre komplette Ackerfläche als Blühstreifen angemeldet haben. Landwirtschaftsminister Meyer sieht diese Entwicklung skeptisch: „Dies ist nicht in unserem Sinne. Wir wollen zusätzliche Strukturen im Acker schaffen und viele Blühstreifen über das Land verteilt fördern. Vielfalt und eine gute Verteilung über das Land ist besser für die Umwelt, als die Brachlegung ganzer Betriebe.“ Mit dem Antragsverfahren 2014 wurde durch den Bund die bisherige Vorgabe gestrichen, maximal 15 Prozent der Ackerfläche eines Betriebes als Blühstreifen anlegen zu dürfen. Dies hatte auch Niedersachsen so übernommen, weil durch die prozentuale Begrenzung in der Vergangenheit vor allem kleine Betriebe benachteiligt wurden. Deshalb soll die Förderung bei den Blühstreifen künftig gedeckelt werden: Um auch kleinen Betrieben eine stärkere Teilnahme als bisher zu ermöglichen, soll die maximal zulässige Fläche auf zehn Hektar je Betrieb und je Fördermaßnahme festgesetzt werden. Diese Deckelung betrifft rund zehn Prozent der Antragsteller an den beiden Maßnahmen. Alle notwendigen Informationen finden sich im Internet unter www.aum.niedersachsen.de
Artikel-Informationen
erstellt am:
05.08.2014
Ansprechpartner/in:
Klaus Jongebloed
Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Calenberger Str. 2
30169 Hannover
Tel: 0511-120-2095
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