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Vereinfachte Flurbereinigung

Verfahren nach § 86 ff. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)


Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren

Einen Arbeitsschwerpunkt in den Flurbereinigungsbehörden bei den Ämtern für regionale Landesentwicklung bilden die vereinfachten Flurbereinigungsverfahren.

Mit ihrer besonderen Zielsetzung können sie im ländlichen Raum schnell und wirksam Landnutzungskonflikte lösen. Die Verbesserung der Infrastruktur kleiner Gemeinden ist Voraussetzung für die Entwicklung ländlicher Gebiete und erleichtert und stabilisiert die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe. Gleichzeitig kann den Belangen des Naturschutzes Rechnung getragen werden.

Konzepte zu Anlage und Gestaltung "grüner Projekte" (Hecken u.a.) werden mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erarbeitet und umgesetzt. Durch die enge Zusammenarbeit vor Ort finden die so erstellten Anlagen eine hohe Akzeptanz.

Vereinfachte Flurbereinigungen nach §86 FlurbG können eingeleitet werden um:

Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturmaßnahmen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind.

Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Dorferneuerung und städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen.

Landnutzungskonflikte vorrangig zur Verwirklichung von Landnutzungskonzepten aufzulösen.

Grundeigentum in Gemeinden kleineren Umfangs, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gebieten neu zu ordnen.

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