Alte AUM - Details zu den Maßnahmen der Förderperiode bis 2022
Achtung! Die hier beschriebenen Maßnahmen sind Bestandteil der noch laufenden Förderperiode bis 2022 und stellen nicht die AUKM der neuen Förderperiode ab 2023 dar!
Die Richtlinie NiB-AUM wurde auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erstellt. Diese Verordnung regelt die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).
Die angebotenen Agrarumweltmaßnahmen sind Bestandteil des Niedersächsichen/Bremer Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums (PFEIL) und wurden durch die EU-Kommission im Mai 2015 genehmigt.
Nachfolgend können Sie Details zu den einzelnen Maßnahmen abrufen:
BV1 Ökologischer Landbau, Grundförderung
BV2 Ausbringung von Gülle und Substraten
BV3 Ökologischer Landbau, Zusatzförderung Wasserschutz
AL1 - Anbau vielfältiger Kulturen
AL2 - Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten (AL21/AL22)
AL4 - Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Raps
AL5 - Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais
BS1 - Einjährige Blühstreifen (BS11/BS12)
BS2 - Mehrjährige Blühstreifen
BS3 - Mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter
BS4 - Mehrjährige Schonstreifen für den Feldhamster
BS5 - Mehrjährige Schonstreifen für den Ortolan
BS6 - Mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan
BS7 - Grünstreifen zum Erosions- und Gewässerschutz (BS71/BS72)
BS8 - Hecken zum Schutz vor Winderosion
BS9 - Hecken für den Wildtier- und Vogelschutz
GL1 - Extensive Bewirtschaftung (GL11/GL12)
GL2 - Einhaltung einer Frühjahrsruhe (GL21/GL22)
GL3 - Weidenutzung in Hanglagen (GL31/GL32)
GL4 - Zusatzauflagen zum Erschwernisausgleich
GL5 - Artenreiches Grünland (GL51/GL52/GL53)
BB1 - Beweidung besonderer Biotoptypen
BB2 - Mahd besonderer Biotoptypen
NG1 - Nordische Gastvögel auf Ackerland
NG2 - winterharte Zwischenfrüchte für Nordische Gastvögel
NG3 - Grünland außerhalb von Wiesenvogelschutzgebieten