Forstförderportal: Forstliche Förderung in Niedersachsen
Das Land Niedersachsen bietet Waldbesitzenden unter der Beteiligung des Bundes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) finanzielle Unterstützung bei der Bewirtschaftung ihres Waldes. Ziel der Förderung ist es, den niedersächsischen Privat-, Kommunal- und Genossenschaftswald in die Lage zu versetzen, den Wald unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zu bewirtschaften, um die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nachhaltig zu sichern. Hierbei gilt es insbesondere Nachteile durch geringe Flächengröße oder verstreuten Besitz auszugleichen sowie den niedersächsischen Wald fit für den Klimawandel zu machen.
Jede/r Waldbesitzende des Privat-, Kommunal- und Genossenschaftswaldes kann einen Förderantrag stellen. Die Erstellung des Förderantrages kann auch durch Dritte gegen Entgelt (z. B. Landwirtschaftskammer Niedersachsen) erfolgen. Für die Bearbeitung des Förderantrages in der Bewilligungsstelle werden Verwaltungskosten erhoben. Wer finanzielle Fördermittel in Anspruch nehmen möchte, muss diese jedoch vor Durchführung der Maßnahme schriftlich beantragen. Erst nachdem ein Bewilligungsbescheid vorliegt, darf mit den Arbeiten begonnen werden.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist mit der Durchführung der forstlichen Förderung (Bewilligungsstelle) durch das Land Niedersachsen betraut worden. Weitere Informationen zur Antragsstellung und zu den Ansprechpartnern finden Sie auf der Webseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Aktuelle Förderrichtlinien
Zurzeit können Förderanträge zu folgenden Richtlinien gestellt werden:
- Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald und für den klimarobusten Waldumbau (Extremwetterfolgen-Richtlinie)
- Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen (Waldbau-Richtlinie)
- Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (FWZ-Richtlinie)
Weitere Informationen zur den Förderrichtlinien finden sie zum Nachlesen im folgenden Text, zum Download auf der rechten Seite dieser Webseite oder auf der Webseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Extremwetterfolgen-Richtlinie
Mit Wirkung von 30. März 2020 ist die neue Richtlinie über die Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald und für den klimarobusten Waldumbau in Kraft getreten. Seit dem 05.08.2020 müssen Zuschüsse nicht mehr als De-minimis-Beihilfen ausgewiesen werden.
Mit dieser Richtlinie werden die Waldbesitzenden darin unterstützt, die Schadflächen wiederaufzuforsten bzw. die Wälder so zu entwickeln, dass sie an das künftige Klima besser angepasst sind als die heutigen Waldbestände. Nur durch eine Anpassung der Wälder an den fortschreitenden Klimawandel lassen sich die vielfältigen Ökosystemleistungen der Wälder und Forstbetriebe nachhaltig sichern. Zur Herleitung der geeigneten Baumarten bzw. der klimasensiblen Waldentwicklungstypen ist bei dieser Förderrichtlinie die klimatische Wasserbilanz eines jedes Standortes zu berücksichtigen. Für die Unterstützung dieser waldbaulichen Entscheidung nutzen Sie bitte das Geoportal „Forstliche Standortinformationen“.
An dieser Stelle sei ausdrücklich dem niedersächsischen Forstplanungsamt sowie der nordwestdeutschen forstlichen Versuchsanstalt für Ihre Arbeit gedankt.
Förderfähig ist eine Vielzahl von Maßnahmen, die unmittelbar in Zusammenhang mit der Bewältigung der durch Extremwetterereignisse bedingten Schäden und Folgeschäden stehen:
- Maßnahmen zur sicheren Entnahme von Kalamitäts-Laubholz (Entnahme, Aufarbeitung)
- Waldschutzmaßnahmen (diverse)
- Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen
Antragsberechtigung:
- natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die forstwirtschaftliche Flächen in Niedersachsen besitzen
- Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Antragsverfahren:
- Schriftlicher Antrag mit den jeweils gültigen Formularen
- Mindestzuwendung je Antrag von 500 bis 2.500 EUR, je nach Maßnahme (Bagatellgrenze)
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Fördersätze betragen bis zu 90 % der nachgewiesenen Ausgaben. Die Mehrwertsteuer wird bei der Berechnung der Zuwendung nicht berücksichtigt.
Waldbau-Richtlinie
Mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen in Kraft getreten. Im Jahr 2018 wurde die Förderrichtlinie forstfachlich weiterentwickelt und neu ausgerichtet. Die Zuschüsse dieser Förderrichtlinie stellen keine De-minimis-Beihilfen dar.
Förderfähig sind folgende Maßnahmen:
- Erstaufforstung (Kulturbegründung, Nachbesserung, Kulturpflege)
- Naturnahe Waldbewirtschaftung (Strukturdatenerfassung, Kulturbegründung einschließlich Naturverjüngung, Nachbesserung, Kulturpflege, Waldrandgestaltung, Jungbestandspflege, Bodenschutzkalkung)
- Forstwirtschaftliche Infrastruktur (Ausbau vorhandener oder unzureichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege, Grundinstandsetzung nach überregionalen Schadereignissen, Bau von Holzkonservierungsanlagen)
Antragsberechtigung:
- natürliche Personen oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sofern sie land- und forstwirtschaftliche Flächen in Niedersachsen besitzen
- Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Antragsverfahren:
- Schriftlicher Antrag mit den jeweils gültigen Formularen
- Mindestzuwendung je Antrag von 1.000 EUR (Bagatellgrenze)
- Antragstellung im Rahmen einer Stichtagsregelung (Termine siehe unten)
Bei Aufforstungen sind standortgemäße, herkunftsgesicherte Baumarten zu verwenden. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Baumarten, der sich über den jeweiligen Waldentwicklungstyp (WET) ergibt, ist ebenso einzuhalten. Je nach Ausgangssituation sind die in Anlage 3 genannten Pflanzenzahlen je Hektar auf der Pflanzfläche zu berücksichtigen. In Anlage 4 sind die förderfähigen Baumarten aufgelistet. Bei der Waldrandgestaltung sind heimische Bäume und Sträucher zu verwenden.
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt auf Grundlage von kalkulierten Pauschalen oder aufgrund der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Mehrwertsteuer wird bei der Berechnung der Zuwendung nicht berücksichtigt.
Fördersätze für Erstaufforstung:
- bis zu 80 % für Mischkulturen mit mindestens 30 % Laubbaumanteil
- bis zu 90 % für Laubbaumkulturen mit maximal 20 % Nadelbaumanteil
- bis zu 100 % für reine Laubbaumkulturen
Fördersätze für naturnahe Waldbewirtschaftung:
Kulturbegründung und Nachbesserung
- bis zu 70 % bei Mischkulturen mit mindestens 30 % Laubbaumanteil
- bis zu 85 % bei Laubbaumkulturen mit maximal 20 % Nadelbaumanteil
Jungbestandspflege
- bis zu 50% der nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 600 EUR/ha (max. 480 EUR/ha bei Eigenleistung)
Waldschutz
- Die "Buchen-Vitalitätsschwäche" ist als förderfähiges Schadereignis eingestuft.
- Die Wiederaufforstung von stabilen Laub- und Mischbeständen ist in geschädigter und absterbender Buche befristet bis zum 31.12.2022 zuwendungsfähig.
Fördersätze für forstwirtschaftliche Infrastruktur:
- bei Betrieben mit einer Forstbetriebsfläche bis 1.000 ha bis zu 70 %
- bei Betrieben mit einer Forstbetriebsfläche über 1.000 ha bis zu 42 %
Termine für die Abgabe von Förderanträgen bei der Bewilligungsstelle (Regionalstellen) für forstliche Förderung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen:
bis zum 31. März des Jahres |
Forstwirtschaftliche Infrastruktur Strukturdatenerfassung (für 2020 verlängert auf 30.06.) |
bis zum 30. April des Jahres |
Bodenschutzkalkung |
bis zum 30. Juni des Jahres |
Kulturbegründung und Nachbesserung (Herbstpflanzung) Kulturpflege Jungbestandspflege |
bis zum 30.September des Jahres |
Kulturbegründung und Nachbesserung: Für die Frühjahrspflanzungen wird die Frist bis zum 14.02.2020 verlängert. Jungbestandspflege Bodenschutzkalkung Forstwirtschaftliche Infrastruktur |
FWZ-Richtlinie
Mit Wirkung vom 19. Mai 2014 ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (FWZ) in Kraft getreten. Im Jahr 2019 wurde die Förderrichtlinie forstfachlich weiterentwickelt. Aus EU-wettbewerbsrechtlichen Gründen müssen die Zuschüsse für die FWZ als sogenannte De-minimis-Beihilfen ausgewiesen werden.
Der niedersächsische Privatwald ist durch Strukturmängel wie z. B. geringe Besitzgröße und Besitzzersplitterung gekennzeichnet. Für den einzelnen Waldbesitzenden ist aufgrund der geringen durchschnittlichen Betriebsgröße eine nachhaltige Waldbewirtschaftung vielfach nur bedingt möglich. Die strukturellen Nachteile können mittel- bis langfristig nur durch überbetriebliche Maßnahmen überwunden werden. Daher kommt der freiwilligen Zusammenarbeit der privaten Waldbesitzenden in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen eine besondere Bedeutung zu. Das Land Niedersachsen unterstützt finanziell den Aufbau und die Entwicklung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse zu eigenständigen und kompetenten Dienstleistungszentren im ländlichen Raum.
Darüber hinaus können anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse Fördermittel für die Betreuung ihrer Mitglieder durch Forstfachkräfte erhalten.
Anleitung Standortinformationen (nicht vollständig barrierefrei)
(PDF, 1,83 MB)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendung zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwettereignisse verursachten Folgen im Wald und für den klimarobusten Waldumbau, Erl. d. ML v. 05.08.2020 (nicht vollständig barrierefrei)
(PDF, 0,15 MB)
Hinweise zu Wiederaufforstungsanträgen (nicht vollständig barrierefrei)
(PDF, 0,08 MB)
Anleitung zur Eingabe von Wiederaufforstungsanträgen (nicht vollständig barrierefrei)
(PDF, 0,85 MB)
Kalkulationshilfe (nicht vollständig barrierefrei)
(XLSX, 0,06 MB)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen i. d. F. der Änderung durch RdErl. d. ML v. 1.2.2023 (nicht vollständig barrierefrei)
(PDF, 0,31 MB)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse - Erl. d. ML v. 01.12.2020
(PDF, 0,12 MB)
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