Versetzung aus dienstlichen Gründen
Staatssekretär Paschedag wurde rechtmäßig versetzt
Landwirtschaftsministerium weist Unterstellungen zurück
HANNOVER. Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium weist die Unterstellungen der CDU entschieden zurück, die Versetzung von Staatssekretär Udo Paschedag von NRW nach Niedersachsen sei unrechtmäßig erfolgt.
Udo Paschedag ist Fachmann in landwirtschafts- und verbraucherpolitischen Fragen und ein versierter Verwaltungsjurist mit langjähriger Leitungserfahrung. Die designierte niedersächsische Landesregierung und der designierte Landwirtschaftsminister hatten daher vor ihrer Wahl entschieden, Paschedag als zukünftigen Staatssekretär für das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) vorzusehen.
Insoweit waren dienstliche Gründe der Anlass für die Versetzung des Staatssekretärs nach Niedersachsen.
Dienstliche Gründe entfallen auch dann nicht, wenn sie mit einem persönlichen Grund des Beamten einhergehen. Familiäre Gründe stehen nicht im Widerspruch zu den von Beginn an vorliegenden dienstlichen Gründen.
Nach Anlage 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes erhalten Staatssekretäre in Niedersachsen eine Besoldung der Besoldungsgruppe B9 zuzüglich einer Amtszulage nach Anlage 8 des Besoldungsgesetzes. In NRW ist für Staatssekretäre eine Besoldung nach B10 vorgesehen. Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen ist nach § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG i. d. F. Juli 2006) eine Ausgleichszulage zu gewähren in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen in der bisherigen Verwendung und den Bezügen in der neuen Position.
Udo Paschedag selbst war bereit, für B9 nach Niedersachsen zu kommen, denn die neue Aufgabe reizte ihn auch inhaltlich.
Aus diesem Grund wurde die Personalabteilung der Staatskanzlei am Montag, den 18. Februar 2013 - also einen Tag vor der Wahl des Ministerpräsidenten und der Einsetzung der neuen Landesregierung - darum gebeten, dafür zu sorgen, dass der Wechsel von Udo Paschedag nach Niedersachsen ausdrücklich aus persönlichen Gründen erfolgen solle. So lautete auch der am 19. Februar 2013 ergangene erste Beschluss des Kabinetts. Die am 18. Februar 2013 vom ML nach NRW gesandte Bitte um Versetzung von Herrn Paschedag nach Niedersachsen enthielt keinen Hinweis darauf, aus welchem Grund die Versetzung erfolgen sollte.
Die nordrhein-westfälische Landesregierung ging angesichts der seitens des niedersächsischen ML ergangenen Anforderung davon aus, dass die Versetzung aus den ganz offensichtlich vorliegenden dienstlichen Gründen erfolgen sollte und erließ einen entsprechenden Versetzungsbescheid. Damit trat nach dem Besoldungsgesetz die Zahlung einer Ausgleichszulage für die Differenz zwischen B9 plus Amtzulage in Niedersachsen und B10 (ohne Amtszulage) in NRW wie bei jedem anderen Beamten in Kraft. Auf diese Ausgleichszulage in Höhe von 764,48 Euro kann nach dem niedersächsischen Besoldungsgesetz auch auf Antrag nicht verzichtet werden.
Dienstliche Gründe liegen immer dann vor, wenn die Erfordernisse der Verwaltung in einem weit verstandenen Sinn die Verwendung des Beamten an einer anderen Amtsstelle mindestens rechtfertigen. Maßgebend ist insoweit, dass die Beweggründe tatsächlicher Art, von denen der Dienstherr sich bei der Versetzung allein oder überwiegend hat leiten lassen, bei objektiver Betrachtung dienstlicher Natur sind.
Es entspricht der gängigen politischen Praxis bei einem Regierungswechsel, die Stelle eines Staatssekretärs als politischen Beamten von der neuen Landesregierung mit einer fachlich versierten Persönlichkeit neu zu besetzen. Diese Anforderung der neuen Landesregierung lag vor, und NRW hat wie in diesen Fällen üblich, den Beamten aus dienstlichen Gründen im Einvernehmen mit dem ML nach Niedersachsen versetzt. Es handelte sich dabei um einen rechtmäßigen Versetzungsbescheid. Die Versetzung aus dienstlichen Gründen hat dann auch das niedersächsische Kabinett am 26. Februar 2013 bestätigt.
Artikel-Informationen
erstellt am:
26.08.2013
Ansprechpartner/in:
Klaus Jongebloed
Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Calenberger Str. 2
30169 Hannover
Tel: 0511-120-2095
Fax: 05 11/1 20-23 82