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AFP – Anträge in Niedersachsen ab 3. Juni möglich

Neue Richtlinie legt Auswahlkriterien für Agrarinvestitionsförderung fest


Hannover. Vom 3. bis zum 17. Juni können landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen Anträge auf Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) stellen. Das Landwirtschaftsministerium hat die entsprechende Richtlinie für den Förderraum Niedersachsen, Bremen und Hamburg angepasst. Investitionsvorhaben müssen besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt und Klimaschutz sowie Tierschutz (bei Stallumbauten) erfüllen.

Agrarministerin Miriam Staudte: „Mit dem AFP unterstützen wir eine wettbewerbsfähige, nachhaltige, besonders umweltschonende und besonders tiergerechte Landwirtschaft. Mit der aktuellen Richtlinie haben wir kleinere und größere Stellschrauben im Sinne dieser Ziele angepasst. Ich bin sicher, dass das Förderprogramm auch in dieser Antragsrunde wieder auf hohes Interesse bei den Betrieben stoßen wird.“

Was hat sich geändert?

Eine wesentliche Änderung gegenüber der AFP-Richtlinie aus dem vergangenen Jahr ist, dass Vorhaben in der Schweinehaltung ab 2024 generell nicht mehr gefördert werden, da eine Förderung nun über das Förderprogramm des Bundes zum Umbau der Tierhaltung möglich ist. Der teilweise oder vollständige Abbau von Stallkapazitäten in der Schweinehaltung wird jedoch im Ranking der Auswahlkriterien mit Zusatzpunkten honoriert, wenn im Zuge einer geförderten Investition eigene Stallplätze baurechtlich stillgelegt werden.

Weiterhin Bestandteil des Förderprogramms sind die spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK-Maßnahmen). Sie dienen beispielsweise der Emissionsminderung in Stallbauten sowie dem Schutz von natürlichen Ressourcen. Hierzu gehören beispielsweise die Abdeckung bestehender Güllelagerstätten oder Kreislaufbewässerungssysteme für Sonderkulturen.

Ausgenommen von der Förderung sind Stallbauerweiterungen in Gemeinden mit einem hohen Viehbesatz. Eine Stallbauerweiterung liegt vor, wenn der Tierbestand nach dem Investitionsvorhaben, gemessen in Großvieh-Einheiten (GV), höher als vor der Maßnahme ist. Die Liste der Gemeinden hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Die Grundlage für die Berechnung der einzelbetrieblichen GV-Einheiten für Geflügel konnte nach Genehmigung durch die EU-Kommission angepasst werden.

Die baulichen Anforderungen an eine tiergerechte Haltung wurden angepasst. Diese Anforderungen gehen in Niedersachsen über die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Tierplätzen hinaus und ermöglichen eine erhöhte Förderung bei höheren Tierwohl-Standards, wie etwa ganztägigem Weidegang von Milchkühen während der Weideperiode oder Gruppenhaltung von Kälbern ab der zweiten Lebenswoche.

Auch das Ranking-Punktesystem wurde für das neue Antragsverfahren überarbeitet: Einige Punkte sind weggefallen, andere haben einen höheren Wert erhalten. Bei knappen Fördermitteln ergibt sich aus dem Ranking, welche Anträge bewilligt werden können. Beispielsweise sind Zusatzpunkte im Ranking auch bei einer außerfamiliären Hofübergabe vorgesehen. Dies gilt auch weiterhin für Existenzgründer*innen und Junglandwirt*innen. Auch Bauvorhaben zur Kälbermast nach den AFP-Vorgaben werden im Ranking präferiert.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Unternehmen unabhängig von deren Rechtsform. Die Förderung kann grundsätzlich erhalten, wer nachweist, dass eine ausreichende Eigenkapitalbildung im Betrieb erzielt wurde.

Das Investitionsvolumen muss mindestens 20.000 Euro (netto) betragen. Die maximale Förderhöhe beträgt 400.000 Euro.

Weitere Informationen zur Antragstellung finden sich auf der Webseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (Bewilligungsbehörde): https://www.agrarfoerderung-niedersachsen.de/agrarfoerderung/news/31221_Agrarinvestitionsfoerderungsprogramm_AFP

Artikel-Informationen

erstellt am:
31.05.2024

Ansprechpartner/in:
Kommunikation, Presse

Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Calenberger Str. 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-2136
Fax: 0511/120-2382

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