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Konditionalität

Bekanntlich ist die Gewährung von Agrarzahlungen neben der Beachtung der jeweiligen Fördervoraussetzungen auch an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz geknüpft.

Diese Verknüpfung wird seit Beginn der aktuellen Agrarförderperiode am 01.01.2023 als „Konditionalität“ bezeichnet. Mit der Konditionalität wird seitdem das bisherige System der Cross Compliance in modifizierter und erweiterter Form fortgeführt. Die wichtigsten rechtlichen Regelungen dazu finden sich in den Verordnungen (EU) 2021/2115 und 2021/2116 sowie dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung. Zusätzlich sind in einigen Bereichen auch Regelungen aus Landesverordnungen zu beachten.

Die aktuelle Informationsbroschüre für Konditionalität enthält wichtige Hinweise für Betriebe, die EU-Direktzahlungen und/oder Zahlungen für bestimmte Maßnahmen der 2. Säule beantragen.

Die Informationsbroschüre 2024 ist auch auf der Homepage des SLA unter https://www.sla.niedersachsen.de/andi/downloads/ eingestellt. Daneben werden verschiedene Beiträge zu aktuellen Themen aus dem Bereich Konditionalität in der „Land & Forst“ veröffentlicht.

Wichtige Änderungen bei der Konditionalität:

Anwendung des GLÖZ 2 ab dem Jahr 2024

Zum Schutz von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2) weisen die Länder eine entsprechende Gebietskulisse aus. Für die Region NI/HB/HH erfolgt die Ausweisung in 2024, folglich findet dieser GLÖZ in 2024 Anwendung. Die vorläufige Karte zur Gebietskulisse steht in digitaler Form beim Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung (SLA) unter https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ bereit (zu Einzelheiten siehe auch
Kapitel II.2).

Ausnahmeregelung für das Jahr 2024 bei GLÖZ 8

Bitte beachten Sie auf Seite 8 sowie unter Kapitel II.8.1 dieser Broschüre die Hinweise zur neuen Ausnahmeregelung bezüglich des GLÖZ-Standards 8 (Mindestanteil nichtproduktiver Fläche), die von der Europäischen Kommission verabschiedet wurde, um den Landwirten mehr Flexibilität bei der Erfüllung der Vorgaben des GLÖZ-Standards Nr. 8 zu gewähren.

Weitere Hinweise sind auf diesem Merkblatt der Homepage des BMEL zu entnehmen.

Anders als im Vorjahr umfasst diese Ausnahmeregelung nicht den Standard GLÖZ 7 (Fruchtwechsel). Folglich gelten die Verpflichtungen bei GLÖZ 7 im Jahr 2024 uneingeschränkt (zu Einzelheiten siehe auch Kapitel II.7).

Sanktionierung von Verstößen (Kapitel IV)

Die Sanktionsarithmetik bei Konditionalitäts-Verstößen hat sich seit dem 01.01.2023 teilweise geändert und verschärft. Bitte beachten Sie dazu die Ausführungen unter Abschnitt IV „Kontroll- und Sanktionssystem“, Ziffern 2 und 3.

Ausführungen zu den sogenannten Retro-Verstößen finden Sie in dem v. g. Abschnitt unter Ziffer 4.

Infobroschüre Niedersachsen und Bremen Stand 25.03.2024

  Infobroschüre 2024 REV 1 NI HB HH Stand 25.03.2024.pdf

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