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Freiwilliger Landtausch (FLT)

Verfahren nach § 103a ff. Flurbereinigungsgesetz


Der Freiwillige Landtausch ist ein sehr schnelles und einfaches Verfahren zur Neuordnung ländliche Grundstücke.

Die Regelungen für den FLT findet man im Flurbereinigungsgesetz unter den §§ 103a bis 103k.

Er ist vor allem dann geeignet, wenn zwischen wenigen Partnern, die sich einig sind über den Flächentausch, eine begrenzte Besitzzersplitterung behoben werden soll und hierzu nur geringe Vermessungsarbeiten und Folgemaßnahmen notwendig sind. Eine einvernehmliche Regelung ist dabei Grundvoraussetzung für die Umsetzung. Geht die Einigkeit im laufe eines Verfahrens verloren, so ist der Freiwillige Landtausch gescheitert.

Aufgrund der Freiwilligkeit entfallen die Vorschriften über die Teilnehmergemeinschaft, das Wertermittlungsverfahren, die Grundsätze der Abfindung und über die vorläufige Besitzeinweisung.

Tauschpartner können sich zur sachgerechten Vorbereitung und Abwicklung des FLT´s eines sachkundigen Helfer/ Betreuers bedienen.

Seine Aufgabe besteht in:

  • der umfassenden Information der Beteiligten

  • der Beschaffung der benötigten Unterlagen

  • der Aufstellung eines Tauschplanes

  • dem Einholen von Einverständniserklärungen der betroffenen Rechtsinhaber

  • der zur Wahrung öffentlicher Belange notwendigen Besorgungen von behördlichen Zustimmungen und Genehmigungen

Der Helfer legt die zur Ausführung notwendigen Kostenvoranschläge der Flurbereinigungsbehörde zur Genehmigung vor.

Als Helfer könne folgende Stellen in Frage kommen:

a. gemeinnützige Siedlungs- und Landgesellschaften

b. Dienststellen der Landwirtschaftskammer oder -ämter

c. Natürliche Personen, beispielsweise öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Planungsbüros

Freiwilliger Landtausch kann neben seiner Eigenständigkeit als Verfahren in Verbindung mit anderen Flurbereinigungsverfahren angewendet werden. Es findet auch Anwendung als Eigentumswechsel auf privatrechtlicher Grundlage und als Tausch von Pachtland.

Die Flurbereinigungsbehörde ordnet das Verfahren an.

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