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Regelflurbereinigung

Verfahren nach § 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)


Dieses Verfahren zur umfassenden Verbesserung der Agrarstruktur wird in den §§1 und 37 des FlurbG definiert. Danach kann ländlicher Grundbesitz neu geordnet und eine Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen sowie die Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung realisiert werden.

Umfassende Lösungen werden durch ländlichen Wege- und Straßenbau, wasserwirtschaftliche Projekte, die Dorferneuerung, Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Bodenschutzes angestrebt.

Der Ablauf einer klassischen Flurbereinigung ist im nachfolgenden Ablaufdiagramm dargestellt.

Die Nummerierung am Anfang eines Verfahrensschrittes wird auf den nachfolgenden Seiten erörtert.

Alle anderen Verfahrensvarianten lehnen sich im groben Ablauf an diese Verfahrensschritte an.

Ablauf einer Flurbereinigung
Ablauf einer Flurbereinigung

Ablauf eines Flurbereinigungsverfahrens
Kurzerläuterungen zu den Verfahrensabschnitten:


1. Vorverfahren

Bildung von Arbeitskreisen mit allen beteiligten Behörden, Trägern öffentlicher Belange und den betroffenen Landwirten und anderen Bürgern in einem Forum „Landentwicklung"

Abgrenzung des Verfahrensgebietes und Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze

Bestandsaufnahme, Wege- und Gewässerplanung sowie Planung der landschaftsgestaltenden Anlagen

Kostenschätzungen


2. Aufklärungstermin (Termin nach § 5 FlurbG)

Aufklärung der Grundeigentümer über das geplante Flurbereinigungsverfahren und die entstehenden Kosten.


3. Anordnung der Flurbereinigung

Die Anordnung erfolgt durch Beschluss nach § 4 FlurbG unter Nennung der betroffenen Flurstücke. Alle Eigentümer sind damit Teilnehmer des Verfahrens.


4. Teilnehmer wählen den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG)

Wahl des Vorstandes der TG

Vorstand wählt Vorsitzenden aus seiner Mitte.

Der Vorsitzende führt die Vorstandsbeschlüsse aus und vertritt die TG gerichtlich und außergerichtlich.


5. Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG)

Planaufstellung und Ausarbeitung des Entwurfes zum Plan nach § 41 FlurbG aus der Vorplanungsphase in Abstimmung mit dem Vorstand

Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzvereinigungen

Planfeststellungsbeschluss durch die obere Flurbereinigungsbehörde oder Plangenehmigung durch die Flurbereinigungsbehörde.


6. Wertermittlungsverfahren

Auswertung der Bodenschätzungsunterlagen

Termin zur Einleitung der Wertermittlung

Nach Bedarf örtliche Wertermittlung

Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse und Anhörungstermin

Feststellung der Wertermittlungsergebnisse


7. Vermessung

Feststellung und Vermessung der Verfahrensgrenze

Absteckung, Abmarkung und Vermessung der öffentlichen und gemeinschaftlichen Anlagen sowie der Bedingungsgrenzen


8. Ausführung des Planes nach § 41 FlurbG

Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Naturschutzrecht


9. Planwunschverhandlungen (§ 57 FlurbG)

Alle Teilnehmer des Verfahrens werden nach Ihren Abfindungswünschen befragt


10. Berechnung der Landabfindung

Ermittlung des Abfindungsanspruches aus der Wertermittlung und Zuteilungsberechnung

Erstellung der Zuteilungskarten


11. Vorläufige Besitzeinweisung

Die Eigentümer werden zu einem bestimmten Stichtag in Ihre neuen Flächen eingewiesen und nehmen diese in Besitz. Überleitungsbestimmungen gewährleisten einen reibungslosen Ablauf.


12. Flurbereinigungsplan

Alle Regelungen, die während eines Verfahrens anfallen, werden in einem Flurbereinigungsplan zusammengefasst. Er besteht aus einem textlichen Teil, Nachweisen und Karten.

Genehmigung des Flurbereinigungsplanes durch die obere Flurbereinigungsbehörde

Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes


13. Ausführungsanordnung

Mit der Ausführungsanordnung tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Zu diesem Zeitpunkt werden die Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuches unwirksam.


14. Führung des amtlichen Verzeichnisses

Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dient der Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke. Mit der Abgabe der Unterlagen zur Katasterberichtigung erlischt die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde zur Fortführung der Unterlagen und geht auf die Katasterbehörde über.


15. und 16. Berichtigung des Liegenschaftskatasters und der Grundbücher

Ersuchen um Berichtigung an das Katasteramt und das Grundbuchamt


17. Schlussfeststellung (§149 FlurbG)

    Feststellung, dass die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind.

      Feststellung, dass alle gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Beteiligten, Teilnehmern und der Flurbereinigungsbehörde unanfechtbar erledigt sind.

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