Darstellung der Auflagen und Förderbedingungen zu den AUKM der neuen Förderperiode
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)
Die Antragstellung für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) 2024 startet am 14.3.2024
Erst-, Folge- und Neuanträge können bis zum 15.5.2024 gestellt werden. Dieser Termin ist ein Ausschlusstermin! Später eingehende Anträge werden abgelehnt.
Bei einigen Maßnahmen (Teilinterventionen) ist es nur möglich Erstanträge aber keine Folge- oder Neuanträge zu stellen. Die Übersicht dazu entnehmen Sie bitte den Merkblättern 2024.
Zu beachten ist außerdem, dass bei der Erstantragstellung aller AUKM in 2024 außer bei BV1 eine Verpflichtungsdauer von vier Jahren (voraussichtliches Ende der Förderperiode KLARA) angeboten wird. Diese Verkürzung der Verpflichtungszeit erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission im Rahmen des 2. Änderungsantrages zum GAP-Strategieplan.
Bei BV1 gilt weiterhin eine Verpflichtungsdauer von fünf Jahren.Für das Jahr 2024 gelten außerdem folgende Einschränkungen:
Für Betriebe mit Betriebssitz in Niedersachsen (NI) ist es nur möglich, für folgende Teilinterventionen eine Bewilligung zu beantragen:
BV 1, BV 3, AN 1, AN 2, AN 4 - AN 9, BF 1, BF 2, BK 1, GN 1 - GN 5 (GN 56 sowie GN 58), BB 1, BB 2, NG A, NG GL, AGZ (Ausgleichszulage für benachteiligten Gebiete)
Die Beantragung der AGZ (Ausgleichszulage für benachteiligten Gebiete) erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommision im Rahmen des 10. Änderungsantrages PFEIL.
In den Teilinterventionen AN 2 und AN 8 können jedoch jeweils maximal 10 ha,
in der Teilintervention AN 7 maximal 20 ha,
in der Teilintervention BF 2 maximal 3 ha, (Ausnahme: Für Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Bundesprogramm Biologische Vielfalt des Bundesamtes für Naturschutz in den Projektgebieten Göttingen und Dümmer gibt es keine Flächenbegrenzung)
in der Teilintervention GN 1 maximal 30 ha,
in der Teilintervention NG A maximal 100 ha und
in der Teilintervention NG GL maximal 75 ha
beantragt werden.
Für Betriebe mit Betriebssitz in Bremen (HB) ist es nur möglich für folgende Teilinterventionen eine Bewilligung zu beantragen:
BV 1, BV 3, AN 2, AN 8, AN 9, BF 2, BK 1, GN 1, GN 2, GN 4, GN 5 (GN 56 sowie GN 58), AGZ.
Die Beantragung der AGZ (Ausgleichszulage für benachteiligten Gebiete) erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommision im Rahmen des 10. Änderungsantrages PFEIL.
In der Teilintervention BF 2 können maximal 3 ha beantragt werden.
Für Betriebe mit Betriebssitz in Hamburg (HH) ist es nur möglich, für folgende Teilintervention eine Bewilligung zu beantragen:
BV 1, AN 2, AN 8, BF 1, BF 2, GN 5 (GN 56 sowie GN 58), BK 1.
Bei BF 1 und BF 2 kann keine Bewilligung für den Zuschlag A erfolgen.
Alle benannten Flächenbegrenzungen gelten für E, F, N Anträge, d. h. die Flächenbegrenzung gilt pro Begünstigten.
Die Frist für die Auszahlungsanträge bereits bewilligter Maßnahmen endet ebenfalls am 15.05.2024.
Die Auszahlung der Auszahlungsanträge aus 2023 wird voraussichtilch am 30.04.2024 erfolgen.
Ziel der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
Durch die Förderung bestimmter Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen- soll ein Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zur nachhaltigen Energie geleistet werden
- sollen zusätzliche Anreize zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der natürlichen Ressourcen (einschließlich der Böden) gegeben werden.
- soll eine Verminderung von schädlichen Einflüssen auf den Wasserhaushalt sowie der Schutz der Ressource Trinkwasser erreicht werden. Insbesondere eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch Nitrat- oder Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel soll dabei entgegengewirkt werden.
- sollen der Schutz und die Verbesserung der Umwelt, der genetischen Vielfalt sowie der Biodiversität erreicht werden.
Die Förderung wird durch die Europäische Union und zum Teil vom Bund mitfinanziert.
Das Angebot richtet sich an alle Landwirte und Landbewirtschafter - die Teilnahme ist freiwillig.
Auch in 2024 können die Maßnahmen der neuen Förderperiode (2023-2027) beantragt werden - diese werden als "Neue AUKM" bezeichnet. Bestehende Verpflichtungen der laufenden Verpflichtungen sind unter "Alte AUM" zu finden.
Hier geht es zu vollständigen Übersicht über alle Maßnahmen:
Einen Überblick über die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Agrarumweltmaßnahmen und Details zu den angebotenen Fördermaßnahmen der laufenden Förderperiode gibt die verlinkte Folgeseite.
Erstanträge auf Teilnahme an den AUKM für die neue Förderperiode müssen über ANDI bis spätestens 15. Mai 2024 gestellt werden und die dazu erforderlichen Antragsanlagen bei der Landwirtschaftskammer (Bewilligungsstelle) eingereicht werden. Dieser Termin ist ein Ausschlusstermin! Später eingehende Anträge werden abgelehnt!
Für Auszahlungsanträge bereits laufender Verpflichtungen gilt weiterhin der 15.05.2024 als Antragsfristende.
Weitere aktuelle Informationen zu AUKM gibt es im Newsletter.
gilt nur für AUM der alten Förderperiode nach Richtlinie NIB-AUM
Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Förderung im Bereich ELER erhalten und eine betriebliche Internetseite betreiben, müssen auf die EU-Förderung hinweisen. Dieser Hinweis muss mit einem EU-Logo und einem vorgegebenen Text erfolgen.
Hierfür wurde ein Merkblatt entwickelt, das die wesentlichen Vorgaben enthält (siehe Infospalte).
Wenn Sie rund um das Thema "Agrarumweltmaßnahmen" ständig auf dem aktuellsten Stand bleiben möchten, nutzen Sie unseren Newsletter:
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer, die auch für die Bearbeitung der Flächenprämien zuständig sind (Kontakte am Ende der Seite)
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