In der Richtlinie sind die aktuellen Förderbedingungen dargestellt.
AUKM - Allgemeine Bedingungen für die Teilnahme
Allgemeines
Die beantragten Flächen müssen in Niedersachsen, Bremen bzw. Hamburg liegen.Alle Teilnehmer an AUKM müssen im Verpflichtungszeitraum
- die allgemeinen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 und deren nationale Umsetzung gemäß GAPKondG sowie GAPKondV;
- die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten,
- die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und
- sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts im gesamten Betrieb einhalten, auch wenn die Zuwendung lediglich für die Bewirtschaftung von Einzelflächen oder für Teile des Betriebes beantragt oder gewährt wird,
- den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaften.
- die Maßnahmen freiwillig (d. h. nicht aufgrund hoheitlicher Regelungen) durchführen.
- jährlich mit dem Sammelantrag die Auszahlung beantragen (ANDI).
Verpflichtungsdauer
Die Verpflichtungsdauer beträgt mindestens 5 Jahre. Bei der Maßnahme "Dauerhafte Umwandlung von Acker in Grünland" (AN3) und der Maßnahme "Anlage von Hecken" (BF8) läuft die Verpflichtung über 7 Jahre.
Abweichend davon beträgt die Verpflichtungsdauer außer bei BV1 für Erst- und Neuanträge im Antragsjahr 2024 vier Jahre vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission im Rahmen des 2. Änderungsantrages zum GAP-Strategieplan.
Die Zahlung der Zuwendung erfolgt jährlich nach dem Ende des Verpflichtungsjahres.
Die Verpflichtung beginnt grundsätzlich mit dem 1. Januar nach der Antragstellung.
Abweichend davon beginnt der Verpflichtungszeitraum
- in den Fördermaßnahmen AN1, AN2, AN4, AN5, AN6, AN7, AN8, BF1 und BF2 mit der Aussaat, soweit diese im Herbst des Antragsjahres erfolgt.
- in der Fördermaßnahme BF8 mit der Pflanzung, soweit diese im Herbst des Antragsjahres erfolgt,
- in der Fördermaßnahme NG GL mit dem 1. November des Antragsjahres.
Mindestförderung
Um eine Förderung zu erhalten, muss ein Mindestbetrag von 250 € je Fördermaßnahme erreicht werden.Was passiert bei Bewirtschafterwechsel?
Der Übernehmer der Flächen kann im Regelfall auch die Verpflichtung übernehmen. Ausnahmen gibt es hier bei den Maßnamen des Wasserschutzes.Darstellung der Auflagen und Förderbedingungen zu den AUKM der neuen Förderperiode