Details zur Förderung hier:
NG1 Merkblatt Naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Ackerland (nicht vollständig barrierefrei)
Zone 1: 410 €/ha
Zone 2: 330 €/ha
Abschläge:
A |
Zweimaliger Anbau von Acker- oder Kleegras |
100 €/ha |
B |
Einmaliger Anbau ohne Einschränkung der Bewirtschaftung hinsichtlich des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und der Hauptfrucht |
75 €/ha |
Gegenstand der Förderung:
Bereitstellen von störungsarmen Rast- und Nahrungsflächen für durchziehende und überwinternde nordische Gastvögel sowie die Extensivierung der Nutzung von Acker.
Fördervoraussetzung: (Förderkulisse)
Zuwendungsfähig sind nur Flächen, die in bestimmten Gebieten der Naturschutzkulisse und in folgenden Zonen liegen:
Zone 1: EU-Vogelschutzgebiete V 04 (Krummhörn), V 06 (Rheiderland), V 10 (Emsmarsch), V 18 (Unterelbe) und V 27 (Unterweser)
Zone 2: EU-Vogelschutzgebiete V 03 (Westermarsch), V 09 (Ostfriesische Meere), V 11 (Hunteniederung), V 37 (Mittelelbe), V 63 (Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens), V 64 (Marschen am Jadebusen), V 65 (Butjadingen) sowie im Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue außerhalb V 37
einschließlich naturschutzfachlich begründeter Arrondierungsflächen.
Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten Förderkulisse angeschnitten sind.
Beginn der Verpflichtung: mit dem 15. Oktober des Antragsjahres
Einzuhaltende Bedingungen:
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen: