Von der Natur benachteiligte Gebiete in Niedersachsen und Bremen (ehemals Ausgleichszulage)
Achtung:
Die Ausgleichzulage für benachteiligte Gebiete wird in Niedersachsen und Bremen nur für 2024 einmalig zur Antragsstellung angeboten.
Nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wurden die benachteiligten Gebiete in Niedersachsen und Bremen neu abgegrenzt. Die Kategorien für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete sind:
a) Berggebiete (in Niedersachsen und Bremen nicht vorhanden)
b) andere Gebiete als Berggebiete, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind, und
c) andere, aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete (bisher kleine Gebiete).
Die Neuberechnung entstand in einem 3-Stufen-Abgrenzungsmodell. Auf der 1. Stufe erfolgte die Identifikation der naturbedingt benachteiligten Gebiete auf Basis von biophysikalischen Kriterien. Auf der 2. Stufe wurde hinterfragt, wo die Benachteiligung durch besondere Maßnahmen oder Produktionsalternativen überwunden wurde und auf der 3. Stufe konnten Gebiete zusätzlich ausgewiesen werden, die aus spezifischen Gründen als benachteiligt gelten. Diese Gebiete sind in Niedersachsen durch einen überdurchschnittlichen Grünlandanteil und/oder ein mosaikartiges Landschaftsbild mit hohen Waldanteilen geprägt.
Im Ergebnis ergaben sich Änderungen im Vergleich zu der alten Kulisse vor allem in Westniedersachsen, wo Gemeinden mit sehr hoher Viehdichte und geringem Dauergrünland-Anteil nicht mehr unter die Kulisse fallen. Hingegen wurden Gemeinden in Ostniedersachsen, der Küstenregion und in Südniedersachsen mit hohem Dauergrünland-Anteil und/oder hohem Waldanteil neu aufgenommen wurden.