Bundesprogramm zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung ab 2024
Neues Bundesprogramm zum Umbau der landwirtschaftlichen Tierhaltung ersetzt die niedersächsische ELER-Förderung in der Schweinehaltung
Zum 01.04.2024 tritt die Richtlinie des Bundes zur „Förderung des Umbaus der Tierhaltung 2024 bis 2030 – Laufende Mehrkosten“ in Kraft. Diese Förderung steht allen Betrieben offen, die besonders tiergerecht wirtschaften und über eine entsprechende Flächenausstattung verfügen (max. 2 GVE/ha).
Ausführliche Informationen auf der Webseite der BLE: Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung
Niedersächsische Betriebe, auch diejenigen, die derzeit noch an einer niedersächsischen ELER-Förderung teilnehmen, sollten noch 2024 Anträge auf Zertifizierung für die Bundesförderung stellen.
Eine gleichzeitige Teilnahme sowohl am Bundesprogramm als auch an der niedersächsischen ELER-Förderung in der Schweinehaltung, die vergleichbar aufgebaut ist und ebenfalls laufende Kosten bezuschusst, ist nicht zulässig (Verbot der Doppelförderung).
Niedersachsen wird daher 2024 kein neues Antragsverfahren zur ELER-Förderung in der Schweinehaltung anbieten, die freiwerdenden Mittel werden in andere ELER-Maßnahmen umgeschichtet.
Was ist zu beachten?
- Betriebe mit einer ELER-Bewilligung aus 2023 sind weiterhin zur tiergerechten Haltung verpflichtet; Stichtag ist hier der 30.11.2024.
- Fristgerecht Anträge auf Zertifizierung bei der BLE stellen: förderfähige Organisationen (ab April 2024) sowie für Betriebe (Datum der Zertifizierung kann bei Mittelknappheit ausschlaggebend sein, s.u.)
Wie läuft die Bundesförderung ab?
Für einen Antrag auf Förderung der laufenden Mehrkosten ist es nötig, dass der Betrieb von der BLE (einmalig) vorab als förderfähig anerkannt wurde. Dafür muss er Mitglied in einer ebenfalls zuvor anerkannten Organisation sein oder an einem anerkannten Kontrollsystem teilnehmen. Nach aktuellen Informationen des BMEL und der BLE soll dabei folgendes Verfahren angewandt werden:
1.) Anerkennungsverfahren für Organisationen oder Kontrollsysteme
Infrage kommende Organisationen können voraussichtlich ab April 2024 einen entsprechenden Antrag bei der BLE stellen. Die Anerkennung erfolgt bei Einhaltung der in der Richtlinie genannten Vorgaben einmalig und kann für alle drei Tiergruppen (Sauen, Ferkel und Mastschweine) gemeinsam beantragt werden. Anerkannte Erzeugerorganisationen/ Kontrollsysteme werden anschließend auf den Internetseiten der BLE veröffentlicht.
2.) Anerkennungsverfahren für Betriebe (einmalig)
Nach Anerkennung der Organisationen oder Kontrollsysteme können die Mitgliedsbetriebe der zugelassenen Organisationen einen Antrag auf Förderfähigkeit für den jeweiligen Betrieb stellen. Der konkrete zeitliche Ablauf zu diesem vorgeschalteten Verfahren soll in Kürze von der BLE veröffentlicht werden.
Das Datum der Anerkennung des Betriebes ist bei Mittelknappheit entscheidend: Die Förderung erfolgt in der Reihenfolge der Anerkennung der Förderfähigkeit der Betriebe durch die BLE. Deshalb sollten unbedingt alle niedersächsischen Betriebe, auch die, die derzeit noch an der ELER-Förderung teilnehmen, noch in diesem Jahr ein solches Verfahren durchführen.
3.) Antragsverfahren auf Fördermittel (jährlich)
Sofern ein Betrieb als förderfähig anerkannt wurde, kann er jährlich bis zum 31.03. einen Antrag auf Auszahlung einer Förderung für das jeweils vorangegangene Haltungsjahr bzw. Förderjahr stellen. Die Förderung für 2024 muss demnach bis 31.03.2025 bei der BLE beantragt werden.
Betriebe mit einer ELER-Bewilligung aus 2023, die bis zum 30.11.2024 die Verpflichtungen zum niedersächsischen ELER-Programm einhalten müssen, erhalten bereits eine Förderung für 2024. Sie dürfen frühestens für das Haltungsjahr 2025 (zum Antragstermin 31.03.2026) einen Antrag im Bundesprogramm stellen.