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Novelliertes Düngerecht

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Rote und Gelbe Gebiete (aktuelle Kulisse)

Das Problem der Überdüngung – Warum waren Neuregelungen nötig?

Bundesweit sind die Gewässer (Grundwasser und Oberflächengewässer) durch zu hohe Nährstofffrachten vor allem aus der Landbewirtschaftung belastet. Daher hatte die EU-Kommission bereits 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie vor dem Europäischen Gerichtshof eingeleitet. Im Oktober 2016 wurde Klage vor dem Europäischen Gerichtshof in der Sache eingeleitet. Mit Urteil vom 21.06.2018 entschied der Europäische Gerichtshof, dass Deutschland gegen Verpflichtungen der EG-Nitratrichtlinie verstoßen hat.
Seit dem Urteilsspruch ist Deutschland aufgefordert, das Urteil umzusetzen. Infolgedessen musste die Düngeverordnung aus dem Jahr 2017 um zahlreiche Punkte überarbeitet werden. Die geänderte Düngeverordnung ist am 01.05.2020 in Kraft getreten.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Flächendeckende Maßnahmen

  • Berechnung, Dokumentationspflicht und Kontrollwerte des Nährstoffvergleichs entfallen, dafür
  • Einführung von Aufzeichnungspflichten jeglicher Düngungsmaßnahme sowie Aufzeichnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffeinsatzes
  • Berechnung der 170 kg N/ha Obergrenze ohne Flächen, auf denen ein Verbot bzw. Einschränkung für die Aufbringung stickstoffhaltiger Düngemittel besteht (bei Einschränkung Anrechnung bis in Höhe der zulässigen Düngung)
  • verbindliche Berücksichtigung des verfügbaren Stickstoffs aus der Herbstdüngung zu Winterraps und Wintergerste auf die Düngebedarfsermittlung im Frühjahr
  • Überschreitung des Düngebedarfs aufgrund besonderer Umstände um max. 10 %
  • Aufbringung Organik auf Grünland im Herbst ab 01.09. bis Beginn Sperrfrist auf 80 kg Gesamt-N/ha beschränkt
  • § 5 (3) verschiedene Vorgaben zur Düngung in Abhängigkeit der Hangneigung/Höhere Auflagen bei Hangneigungen bereits ab 5 %
  • Verlängerung Sperrfrist Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost um zwei Wochen (01.12.-15.01.)
  • Einführung einer Sperrfrist für P-haltige Düngemittel auf Acker- und Grünland (01.12.-15.01.)
  • Keine Ausbringung stickstoff- oder phosphathaltiger Düngemittel auf gefrorenem Boden (P-Aufbringung durch Kalkdünger mit <2 % Phosphat weiter zulässig)
  • Erhöhung der Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle sowie flüssigen Gärresten um 10 % (Ackerland sofort, Grünland ab 2025)
  • Einarbeitung ab 2025 innerhalb 1 Std.

Ausweisung von nitrat- und phosphatbelasteten Gebieten mit weitergehenden Maßnahmen

  • Die zusätzlichen verbindlichen Maßnahmen in den gefährdeten Gebieten gelten seit dem 01.01.2021.
  • Die Verpflichtung zur Ausweisung nitratbelasteter und eutrophierter Gebiete basiert auf den Vorgaben zur Gebietsausweisung gem. Düngeverordnung sowie Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten des Bundes (AVV GeA).
  • Bei fehlender Ausweisung durch die Länder sind landesweit verschärfte Auflagen in Bezug auf die Gewässerabstände einzuhalten.

Zusätzliche Maßnahmen in „nitratsensiblen Gebieten“

  • Reduktion der Stickstoffdüngung um 20 % bezogen auf den Durchschnitt der Betriebsflächen in den ausgewiesenen Gebieten; Ausnahmen für Betriebe, die auf Flächen in den „sensiblen Gebieten“ <160 kg Gesamt-N ausbringen, davon max. 80 kg mineralisch; Ermächtigung zur Ausnahme von Dauergrünland besteht nur, wenn der Anteil im jeweiligen Gebiet 20 % nicht übersteigt und nachgewiesen ist, dass durch die Ausnahme keine zusätzliche Belastung der Gewässer durch Nitrat zu erwarten ist
  • Herbstdüngung bei Zwischenfrüchten nur mit Futternutzung zulässig oder mit Festmist von Huf- und Klauentieren bis in Höhe von 120 kg Gesamt-N/ha; keine Herbstdüngung zu Wintergerste und Winterraps; Ausnahme für Winterraps bei Nachweis Nmin-Gehalt <45 kg (Bodenprobe)
  • Flächenscharfe Berechnung der 170 kg Norg/ha-Grenze; Ausnahmen für Betriebe, die auf Flächen in den „sensiblen Gebieten“ <160 kg Gesamt-N ausbringen, davon max. 80 kg mineralisch
  • Verpflichtender Anbau einer Winterzwischenfrucht vor Sommerungen, die mit wesentlichen N-Mengen gedüngt werden sollen (Ausnahme in trockenen Regionen mit Niederschlagsmengen <550 mm, sowie späträumender Vorfrucht)
  • Verlängerung Sperrfrist N-Düngung auf Grünland (GL) um vier Wochen (01.10.-31.01.)
  • Verlängerung Sperrfrist Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost auf acht Wochen (01.11.-31.01.)
  • Düngerestriktion auf GL im Herbst ab dem 01.09. bis Beginn Sperrfrist auf 60 kg Gesamt-N/ha
  • zusätzlich sind min. 2 weitere Maßnahmen aus einem erweiterten Katalog oder länderspezifische Maßnahmen in den jeweiligen Landesdüngeverordnungen umzusetzen.

Weitere Entwicklungen:

Das zwischenzeitlich ruhend gestellte Nitrat-Vertragsverletzungsverfahren (siehe oben) gegen Deutschland konnte aufgrund weiterer Schritte, wie der Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) und der Zusage gegenüber der EU-Kommission, ein Wirkungsmonitoring der Düngeverordnung einzuführen, im Jahr 2023 vorerst beendet werden. Es gilt jedoch, die Zusagen an die EU-Kommission einzuhalten und damit den Schutz der Gewässer weiter zu verbessern sowie zukunftsfeste Düngeregeln zu verankern, die es erlauben, das Verursacherprinzip weiter zu stärken.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Gebietsausweisung vom 3. November 2020

Hier finden Sie Informationen zur Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) des Bundes. Die AVV GeA ist am 11. November 2020 in Kraft getreten.

Änderung der Düngeverordnung vom 28. April 2020

Hier finden Sie neue Änderungen der Düngeverordnung. Sie sind am 30. April 2020 im Bundesgesetzblatt erschienen.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Dr. Eric Reinsdorf

Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Calenberger Str. 2
30169 Hannover
Tel: 05 11/1 20-22 73

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