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Rechtliche Grundlagen der Raumordnung

Neben dem Raumordnungsgesetz des Bundes ist das Niedersächsische Raumordnungsgesetz als wichtige Rechtsgrundlage zu beachten. Weitere Regelungen gibt es auf untergesetzlicher Ebene (Verordnungen, Satzungen). Einen schematischen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Raumordnung auf verfassungsrechtlicher, gesetzlicher und untergesetzlicher Ebene erhalten Sie hier


Das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes gilt bundesweit. Es enthält allgemeine Vorschriften zu Aufgaben, Leitvorstellung, wichtigen Grundsätzen und Begriffsbestimmungen der Raumordnung (z. B. für Ziele und Grundsätze der Raumordnung). Das ROG regelt, wie Raumordnungspläne aufgestellt oder geändert werden und wie Raumverträglichkeitsprüfungen für raumbedeutsame Vorhaben durchgeführt werden. Außerdem wird im ROG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise von einem Ziel der Raumordnung abgewichen werden darf oder unter welchen Umständen raumordnungswidrige Vorhaben untersagt werden dürfen. Es regelt ferner, inwieweit Bundes-Raumordnungspläne aufgestellt werden können (z.B. für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee oder für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz). Auch die Zusammenarbeit von Bund und Ländern, beispielsweise in der Raumentwicklungsministerkonferenz, wird im ROG geregelt.

Das Niedersächsische Raumordnungsgesetz (NROG) enthält Regelungen, die in Niedersachsen ergänzend zum ROG Anwendung finden. Diese beziehen sich insbesondere auf niedersachsenspezifische Grundsätze der Raumordnung, die Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen, auf Zielabweichungsverfahren und Raumverträglichkeitsprüfungen, das Raumordnungskataster und Mitteilungspflichten (z. B. zur Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen). Es regelt auch die in Niedersachsen geltenden Zuständigkeiten im Bereich der Landes- und Regionalplanung. Das niedersächsische Recht sieht ferner in einzelnen Punkten Abweichungen vom Bundesrecht vor (dies ist gemäß Artikel 72 Abs. 3 und Artikel 84 Abs. 1 Grundgesetz zulässig).

Die Raumordnungsplanung für Niedersachsen mit den Entwicklungsvorstellungen der niedersächsischen Landesregierung ist in Anlage 1 und 2 der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen verankert. Nähere Informationen zum geltenden Landes-Raumordnungsprogramm finden Sie hier.
Anlage 3 der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen enthält Regelungen über den Aufbau und die Art der Darstellung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen (einschließlich RROP-Planzeichen).

Informationen zu Regionalen Raumordnungsprogrammen, die als Satzung ergehen, erhalten Sie bei den zuständigen Regionalplanungsträgern.

Zur Erläuterung der gesetzlichen Vorschriften und um eine einheitliche Anwendung des Raumordnungsrechts durch unterschiedliche nachgeordnete Behörden zu ermöglichen, kann das zuständige Ministerium Verwaltungsvorschriften zum ROG und NROG erlassen. Derzeit bestehen Verwaltungsvorschriften zu Zielabweichungsverfahren nach § 6 Abs. 2 ROG und § 8 NROG – VV-ROG/NROG-ZAV – sowie für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen nach § 12 ROG – VV-ROG/NROG-Untersagung.

Folgende neue Verwaltungsvorschriften sind in noch Arbeit

  • zur Genehmigung Regionaler Raumordnungsprogramme (§ 5 NROG) und
  • zu Raumverträglichkeitsprüfungen (§§ 15, 16 ROG, §§ 9 ff NROG).

(Stand der Information: Nov. 2024)





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