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Raumverträglichkeitsprüfung (RVP)

An unseren Lebensraum und seine Nutzung werden vielfältige Ansprüche gestellt. Dazu gehören Straßen jeder Art, Schienenwege, die landwirtschaftliche Nutzung, Industrie, die Energieversorgung und z.B. Freizeit und Wohnen. Planungen und Maßnahmen mit erheblichen überörtlichen Auswirkungen müssen in der Regel ein gestuftes Planungsverfahren bis hin zur Genehmigung durchlaufen, bevor sie realisiert werden können. Raumbedeutsame Vorhaben sind Planungen und sonstige Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Von überörtlicher Auswirkung sind solche Vorhaben, die über das Gemeindegebiet ihres Standortes hinausreichen oder hinauswirken. Eine frühzeitige Stufe im Abstimmungsprozess zu diesen raumbedeutsamen Planungen sowie Maßnahmen mit überörtlichen Auswirkungen ist die Raumverträglichkeitsprüfung.

Die Raumverträglichkeitsprüfung ist ein Abstimmungsverfahren eigener Art. Es untersucht, inwieweit ein Vorhaben mit den Zielen, Grundsätzen und Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und wie solche Planungen unter raumordnerischen Gesichtspunkten aufeinander abgestimmt werden können. Die Umsetzung der unterschiedlichsten Anforderungen an den Raum muss daher bei gleichzeitiger Nachhaltigkeit der Maßnahme auch immer soziale, ökonomische und ökologische Kriterien miteinander vereinbaren. Wegen ihres fachübergreifenden Charakters ist die Raumverträglichkeitsprüfung besonders geeignet, die oftmals wiederstreitenden Planungen und Nutzungsansprüche abzustimmen. Sie schließt die Prüfung von ernsthaft in Betracht kommenden Trassen- und Standortalternativen ein. Mit der in das Verfahren integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Raumverträglichkeitsprüfung außerdem darauf ausgerichtet, Eingriffe in schützenswerte Bereiche abzuwenden oder unvermeidbare Eingriffe und Umweltbelastungen auf ein verträgliches Maß zu reduzieren. Die Raumveträglichkeitsprüfung ist bundesrechtlich durch das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) und die Raumordnungsverordnung (RoV) geregelt. In § 15 ROG wird bestimmt, dass die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung in einem besonderern Verfahren geprüft wird. In Niedersachsen ist die Raumverträglichkeitsprüfung in den §§ 10 ff. des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) geregelt. Die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 4 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 4 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes für die in der Raumordnungsveordnung aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung ist somit immer eine Ermessensentscheidung.


Übersicht zum Ablauf einer Raumveträglichkeitsprüfung nach § 15 ROG und § 9 ff. NROG (nicht barrierefrei)

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