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Mitteilungspflichten für Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV)

Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind nach § 44a Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V. m. der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung vom 28. Dezember 2011 (MitÜbermitV, BGBl. 2012 I S. 58 ) verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse für Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle den zuständigen Behörden mitzuteilen. Mitteilungspflichtig sind nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle den Unternehmen vorliegenden Untersuchungsergebnisse zu den in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffen.

Zuständige Behörden in Niedersachsen:

Die Mitteilungen der Lebensmittelunternehmer sind an die kommunale Behörde zu übersenden, die für die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung des meldenden Unternehmens zuständig ist (Landkreise und kreisfreie Städte, Region Hannover, Zweckverband Veterinäramt JadeWeser).

Mitteilungen der Futtermittelunternehmer sind an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) zu senden.


Form Mitteilungen

Die Mitteilung muss elektronisch erfolgen und alle Daten nach Anlage 4 der MitÜbermitV enthalten. Für die Mitteilungen sind elektronische Erfassungstabellen im Excel –Format zu verwenden (in der MitÜbermitV digitale Datei genannt). Das Format darf hierbei nicht geändert werden. Für die Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer gibt es jeweils unterschiedliche Erfassungstabellen, die Sie über die Adressen (Links) im nachfolgenden Abschnitt herunterladen können.

Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde elektronisch zu übermitteln. Untersuchungsberichte können als elektronisches Dokument im pdf- oder Office-Format beigefügt werden. Nur im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde auf Antrag die Schriftform zulassen. Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden finden Sie nachfolgend unter Adressen und Ansprechpartner.


Fristen:

Die Mitteilung ist innerhalb von vierzehn Tagen abzugeben, nachdem der Unternehmer Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Dies ist erst der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Die Mitteilung ist unverzüglich abzugeben, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), einer auf Grund des LFGB erlassenen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.


Erfassungstabellen

Hier können Sie die Erfassungstabellen für die Mitteilungen herunterladen:

Lebensmittelunternehmer:

Ausfüllhinweise

Erfassungstabelle


Futtermittelunternehmer:

Ausfüllhinweise

Meldedatei


Adressen und Ansprechpartner

Die Erfassungstabellen enthalten Ausfüllhinweise. Sofern sich Fragen zu den Mitteilungen oder Erfassungstabellen ergeben, können sich die Unternehmen an die für sie jeweils zuständige Behörde wenden.

Lebensmittelunternehmer:

Die Adressen der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen kommunalen Behörden (E-Mail und postalische Adresse) finden Sie hier.

Futtermittelunternehmer: Ihre Fragen richten Sie bitte an mitteilungen_fm.lfgb@laves.niedersachsen.de.


Hinweis:

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 20.000,- Euro geahndet werden.

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