Halten von Hunden
Wer sich einen Hund anschaffen will, sollte genau überlegen, welche Hunderasse zu ihm und der Familie passt, ob genug Zeit und ausreichend finanzielle Mittel für die Pflege und Betreuung des Hundes zur Verfügung stehen und ob in erreichbarer Nähe Freilaufmöglichkeiten für den Hund vorhanden sind. Selbstverständlich muss das Befinden des Hundes mindestens zweimal täglich überprüft und evtl. festgestellte Mängel sofort abgestellt werden. Jederzeit muss dem Hund frisches Wasser in ausreichender Menge und Qualität zum Trinken zur Verfügung stehen. Der Hund ist mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
Da Hunde ein großes Gemeinschaftsbedürfnis haben, müssen einzeln gehaltene Hunde mehrmals täglich die Möglichkeit zu länger andauerndem Umgang mit der Betreuungsperson haben. Ferner ist jedem Hund täglich ausreichender Auslauf im Freien zu gewähren. Die Tierschutz-Hundeverordnung legt weiterhin Regelungen für die Haltung von Hunden außerhalb der Wohnung wie z. B. auf einem Freigelände, in Zwingern, Scheunen etc. fest. Wenn mehrere Hunde auf einem Grundstück gehalten werden, sind sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten.
Wer Hunde hält, muss sich auch mit der in den letzten Jahren ins Interesse der Öffentlichkeit gerückten Problematik der gefährlichen Hunde beschäftigen. Wegen schwerer Beißzwischenfälle mit Hunden haben alle Länder entsprechende Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen.
Die für Niedersachsen geltenden Regelungen sind im Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) enthalten. Das Gesetz, das in einer novellierten Fassung am 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem vor, dass jeder Hundehalter eine Haftpflichtversicherung für sein Tier abschließen muss, außerdem muss jeder Hund gechipt und im niedersächsischen Hunderegister angemeldet werden. Bei der Anschaffung eines Hundes ist zudem die erforderliche Sachkunde nachzuweisen (siehe Informationen zum Hundegesetz: https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/tiergesundheit_tierschutz/tierschutz_allgemein/mit-dem-zentralen-register-und-dem-sachkundenachweis-sind-ab-01072013-alle-regelungen-des-hundegesetzes-in-kraft-93854.html).
Im Übrigen werden Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen und für die die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit getroffen worden ist, unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit reglementiert. Für die Haltung eines solchen gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen. Weiterführende Informationen z. B. zum Wesenstest liefern die nebenstehenden Links.
Durch das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz ist auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt worden. Demnach ist die Einfuhr von Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nach Deutschland grundsätzlich untersagt.
Symbolbild
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland
(PDF, 0,04 MB)
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland
(PDF, 0,04 MB)
Die TVT erstellt Merkblätter und Stellungnahmen. Hier gelangen Sie zur Webseite der TVT