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Islamisches Opferfest

Schlachten ohne Betäubung grundsätzlich verboten


In Deutschland ist Schlachten ohne vorherige Betäubung (Schächten) grundsätzlich verboten. Nach dem Tierschutzgesetz und der Tierschutzschlacht-Verordnung darf ein warmblütiges Tier nur nach vorheriger Betäubung, die das Schmerzempfinden des Tieres sicher ausschaltet, geschlachtet werden.

Unter Schächten wird das betäubungslose Schlachten nach den rituellen Regeln einer Glaubensgemeinschaft verstanden. Dabei handelt es sich um eine altorientalische Schlachtform, bei der Tiere mittels eines Halsschnitts und der daran anschließenden Entblutung getötet werden. Eine vorherige Betäubung des Tieres erfolgt dabei nicht. Zunehmend wird auch die Elektrokurzzeitbetäubung bei religiösen Schlachtungen akzeptiert.

Bestimmten Religionsgemeinschaften wird durch Vorschriften der Genuss von Fleisch von unter Betäubung geschlachteten Tieren untersagt. Um den Bedürfnissen von Angehörigen dieser Religionsgemeinschaften dennoch Rechnung zu tragen, kann das Schlachten ohne vorherige Betäubung im Einzelfall jedoch erlaubt werden. Dazu muss bei der zuständigen Veterinärbehörde rechtzeitig vorab ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt werden. Die tierschutzrechtlichen Anforderungen sind im Einzelnen geregelt. So ist von dem Antragsteller z. B. "substantiiert und nachvollziehbar" darzulegen, dass zwingende Glaubensbestimmungen vorliegen, die das betäubungslose Schlachten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch von unter Betäubung geschlachteten Tieren untersagen. Ferner muss für die ausführende Person die notwendige Sachkunde für das Schlachten ohne Betäubung vorliegen. Schlachtungen ohne Betäubung dürfen ausschließlich in zugelassenen Schlachtbetrieben durchgeführt werden und sind von der zuständigen kommunalen Veterinärbehörde zu überwachen.

Wer gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstößt, handelt ordnungswidrig oder macht sich strafbar.

Gemäß Tierschutz-Schlachtverordnung kann die zuständige Behörde befristet die Elektrokurzzeitbetäubung mit einer Mindeststromflusszeit von zwei Sekunden als Betäubungsverfahren zulassen, soweit es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft die Anwendung anderer Betäubungsverfahren untersagen.

Auskunft erteilen die kommunalen Veterinärbehörden, d. h. die Landkreise und kreisfreien Städte, der Zweckverband Veterinäramt JadeWeser sowie die Region Hannover.

Daneben stehen für die Beantwortung von Fragen auch das Referat Tierschutz des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) sowie das Dezernat Tierschutz des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) zur Verfügung.

Fragen und Antworten:


Wie viele Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten anlässlich des islamischen Opferfestes wurden in den letzten Jahren in Niedersachsen erteilt?

Anlässlich des islamischen Opferfestes Kurban Bayrami wurde in 2019 von einer kommunalen Veterinärbehörde in Niedersachsen jeweils eine Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schlachten von max. 200 Schafen bzw. Ziegen erteilt

Seit 2020 wurde in Niedersachsen keine Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten erteilt.

Gibt es für Niedersachsen auf der Grundlage der aktuell gültigen Rechtslage die Möglichkeit, das Schächten zu verbieten bzw. keine Ausnahmegenehmigung zu erteilen?

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes sind konkret geregelt. Ein generelles Verbot ist in Deutschland rechtlich nicht zulässig, allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass die EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich berechtigt sind, für rituelle Schlachtungen eine vorherige Betäubung vorzuschreiben, die umkehrbar und nicht geeignet ist, den Tod des Tieres herbeizuführen. Darin läge keine unverhältnismäßige Einschränkung der Religionsfreiheit, weil nur ein Aspekt der spezifischen rituellen Handlung betroffen sei, nämlich die Betäubungslosigkeit, und rituelle Schlachtungen als solche nicht verboten würden.

Deutschland hat bisher von der Möglichkeit, dass Mitgliedstaaten grundsätzlich berechtigt sind, eine vorherige Betäubung vorzuschreiben, keinen Gebrauch gemacht.

Der EuGH wies ferner darauf hin, dass der Import von Fleisch von unbetäubt geschlachteten Tieren nicht verboten sei.

Wie ist die Ausnahmeregelung mit dem Tierschutzgesetz vereinbar?

Sowohl das Recht auf Religionsfreiheit als auch der Tierschutz sind im Grundgesetz verankert. Die Rechtsordnung sieht vor, dass die Belange des Tierschutzes mit den übrigen Verfassungsgütern – wie zum Beispiel der Religionsfreiheit – in Ausgleich gebracht werden. Dies muss immer unter der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen. Sofern eine Genehmigung für eine betäubungslose Schlachtung erteilt würde, müsste diese stets unter der amtlichen Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes erfolgen, um einen schonenden Umgang mit den Tieren, das ausreichende Fixieren, den sachgemäßen Schächtschnitt und die Schlachtung durch Personen mit Sachkunde zu gewährleisten.

Wer entscheidet über die Genehmigung?

Die Landkreise, kreisfreien Städte, der Zweckverband Veterinäramt JadeWeser sowie die Region Hannover sind die für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen zuständigen Behörden.

Was ist unter halal-zertifiziertem Fleisch zu verstehen - ist es immer betäubungslos geschlachtet?

Bei der halal-Zertifizierung handelt es sich um eine private Zertifizierung, nicht um ein staatliches System mit verbindlichen rechtlichen Anforderungen. In den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten sind die Anforderungen an die Schlachtung bei der halal-Zertifizierung nach hiesiger Erkenntnis unterschiedlich.

Halal-zertifiziertes Fleisch ist gemäß geltendem Recht uneingeschränkt vermarktbar und muss nicht gesondert gekennzeichnet werden.


Statue

Mithras, den Stier tötend 2. Jahrhundert nach Christi Kritios von Athen, Plastik aus dem unterirdischen Mithras- Heiligtum in den Mithrasbädern von Ostia, dem Hafen Roms.

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