Schlachten
1. Rechtslage
Der Begriff "Schlachten" ist im Fleischhygienerecht definiert als "Töten durch Blutentzug".
Umfassende rechtliche Regelungen u. a. hinsichtlich zulässiger Betäubungs- oder Tötungsverfahren finden sich in der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung) vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405). Der Grundsatz dieser Verordnung besagt, dass Tiere so zu betreuen, ruhig zu stellen, zu betäuben, zu schlachten oder zu töten sind, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht werden.
Aufgrund der Vielzahl der in Niedersachsen gehaltenen Tiere werden auch viele Tiere hier geschlachtet. Deshalb wird besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Tierschutzvorschriften im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren gelegt. Durch verbesserte Dokumentation und Kontrollen soll die Einhaltung der geltenden Vorschriften möglichst lückenlos und nachvollziehbar dargelegt werden .
Literatur/Informationen:
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982)
2. Vermeidung der Schlachtung tragender Rinder
Weitere Informationen zu der "Niedersächsischen Vereinbarung zur Vermeidung der Schlachtung tragender Rinder" vom 23.09.2015 finden Sie hier.
Rinderhälften