Tierschutz im Zirkus
Zirkusse stellen dem interessierten Publikum die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der mitgeführten Tiere über Dressurübungen vor. Abweichend von anderen Haltungen ist die Haltung von Tieren – außer im Winter, wenn ein festes Winterquartier aufgesucht wird - durch das ständige Weiterziehen des Zirkusses gekennzeichnet. In der Regel bleibt der Zirkus nur 5 Tage an einem Platz. Dabei ist es wichtig, den mitgeführten Tieren auch unter diesen Bedingungen eine ordnungsgemäße Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Mit den während der Tournee mitgeführten Zirkustieren muss i. d. R. täglich gearbeitet werden, um trotz der eingeschränkten Haltung ihrem Bewegungsbedürfnis und auch ihrem Erkundungsverhalten einigermaßen gerecht werden zu können. Dennoch ist die Zirkushaltung für einige Tierarten abzulehnen. Für die Unterbringung von Zirkustieren sind vom BMELV Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen entwickelt worden.
Wer gewerbsmäßig Wirbeltiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen will, bedarf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3d des Tierschutzgesetzes. Hierfür muss die erforderliche Sachkunde ebenso nachgewiesen werden wie geeignete Räume und Einrichtungen. Das Nähere ist im Tierschutzgesetz und in der dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) geregelt.
Da die Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen aufgrund der sich mit dem Ortswechsel verändernden behördlichen Zuständigkeiten schwierig ist, arbeiten die Veterinärbehörden hier bundesweit eng zusammen. Es wird die Einrichtung eines Zirkusregisters angestrebt, um bestehende Auflagen umsetzen oder festgestellte Verstöße besser abstellen zu können.
Literatur/Informationen:
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 09. Februar 2000 (Banz. Nr. 36 a S. 1)
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Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren – herausgegeben vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Postanschrift: Postfach 14 02 70, 53107 Bonn.
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Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen – herausgegeben vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Postanschrift: Postfach 14 02 70, 53107 Bonn.
- Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- Verbraucherzentrale Niedersachsen
- Verbraucherzentrale Bundesverband
- Europäisches Verbraucherzentrum
- Zugelassene private Sachverständige (§ 43 LFGB)