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Schweine

  1. Kupieren der Schwänze
    Momentan wird in Deutschland und einigen anderen EU-Mitgliedstaaten als Prophylaxemaßnahme gegen Schwanzbeißen in der späteren Aufzucht und Mast bei nahezu allen konventionell erzeugten Ferkeln der Schwanz bis zum 4. Lebenstag betäubungslos gekürzt.Laut EU-Richtlinie ist das Kürzen der Schwänze nur im einzeln zu begründenden Ausnahmefall erlaubt und nur zulässig, wenn in dem jeweiligen Betrieb durch den Verzicht auf diese Schutzvorkehrungen bereits Ohr- und Schwanzverletzungen aufgetreten sind und andere Maßnahmen getroffen wurden, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu verhindern.In der Praxis bereitet die Umsetzung dieser Vorgaben allerdings bei einem Großteil der Betriebe erhebliche Schwierigkeiten. Von wissenschaftlicher Seite gibt es eine Vielzahl von Publikationen zu den möglichen auslösenden Faktoren, wie z.B. fehlendes Beschäftigungsmaterial, geringes Platzangebot sowie mangelhafte Futter- oder Luftqualität. In der Praxis gestaltet es sich aber überaus schwierig, dieses vielschichtige multifaktorielle Geschehen vollends zu beherrschen. In Pilotbetrieben werden die schon vorhandenen Erkenntnisse in die hiesige Haltungspraxis umgesetzt, um daraus praxistaugliche Empfehlungen zur Verhinderung von Schwanzbeißen ableiten zu können.

  2. Verzicht auf die betäubungslose Kastration
    Laut § 5 des aktuellen Tierschutzgesetzes ist das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen ohne Betäubung erlaubt. Es ist vorgesehen, dass diese Ausnahmeregelung mit der Novellierung des Tierschutzgesetzes zum Jahr 2017, nach dem Tierschutzplan Niedersachsen bis 2016 entfällt. Im Rahmen des Tierschutzplans werden Alternativen zur betäubungslosen Kastration zusammengetragen und deren Vor- und Nachteile erarbeitet. Aktuell diskutiert werden die Kastration unter Narkose, die Immunokastration und die Ebermast.

  3. Förderung der tiergerechten Haltung von Sauen
    Die Bewegungsmöglichkeit der Sauen ist in den heute gebräuchlichen konventionellen Haltungssystemen stark eingeschränkt. Im sogenannten Kastenstand können sich die Tiere lediglich hinlegen und aufstehen; ein Umdrehen ist nicht möglich. Die Haltung im Kastenstand während der Geburt und der Säugeperiode wird u.a. mit dem Schutz der Ferkel vor Erdrücken durch die Sau begründet. Durch die Fixierung und in Ermangelung an Nestbaumaterial ist es der Sau nicht möglich ihr natürliches Nestbauverhalten durchzuführen. Im Rahmen des Tierschutzplans soll erarbeitet werden, inwieweit den Sauen in konventionellen Haltungsformen durch Angebot von Nestbaumaterial und freier Bewegung ein tiertypisches Verhalten ermöglicht wird ohne Gefährdung der Ferkelgesundheit.

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