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Kosmetische Mittel

Was sind kosmetische Mittel?

Kosmetische Mittel sind im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch definiert:

  • Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen.
    Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind.


Wie muss ein kosmetisches Mittel beschaffen sein?

  • Kosmetische Mittel dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch nicht geeignet sein, die Gesundheit zu schädigen.
  • Auf Packungen und Behältnissen müssen bestimmte Kennzeichnungselemente zur Information der Verbraucher angebracht werden; diese sollen auch den bestimmungsgemäßen Gebrauch ermöglichen. Anzugeben sind
    1. der oder die Verantwortliche für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels mit Anschrift oder Firmensitz; die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist,
    2. das Mindesthaltbarkeitsdatum, sofern das Produkt 30 Monate oder weniger haltbar ist, andernfalls die Verwendungsdauer nach dem Öffnen,
    3. die Nummer des Herstellungspostens (Chargen-Nummer),
    4. der Verwendungszweck des Erzeugnisses, sofern sich dieser nicht aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergibt,
    5. die Liste der Bestandteile in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts und
    6. eventuell besondere Anwendungsbedingungen und Warnhinweise zum bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  • In der Werbung und Aufmachung kosmetischer Mittel dürfen keine irreführenden Darstellungen oder Aussagen verwendet werden. Irreführend sind insbesondere Aussagen über Wirkungen, die das Erzeugnis nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht hat oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind.


Was macht die amtliche Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung?

Die Untersuchung kosmetischer Mittel im Rahmen der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung wird in Niedersachsen vom Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg, als Landesaufgabe durchgeführt. Für die Herstellung kosmetischer Mittel darf nur eine begrenzte Zahl von hierfür ausdrücklich zugelassenen Farbstoffen, Konservierungsmitteln und Ultraviolett-Filtern verwendet werden. Bestimmte Stoffe sind grundsätzlich verboten. Es wird geprüft, ob kosmetische Mittel verbotene Stoffe enthalten und ob die bei bestimmten Stoffen bestehenden mengenmäßigen Beschränkungen eingehalten werden.

Die amtliche Überwachung prüft, ob die Herstellung nach den Regeln der "Guten Herstellungspraxis (GMP)" unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgt ist, ob eine Bewertung der Sicherheit des kosmetischen Mittels für die menschliche Gesundheit erfolgte und ob die hierfür erforderliche Sachkenntnis vorlag. Die Hersteller haben im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht über jedes Produkt Unterlagen zusammenzustellen und der Überwachung zur Prüfung auf Verlangen vorzulegen.

Analytisch geprüft und rechtlich bewertet werden Aussagen über die in der Werbung herausgestellten Inhaltsstoffe und Wirkungen kosmetischer Mittel. Aussagen über den Gehalt oder die Wirksamkeit bestimmter Stoffe müssen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft zutreffen oder hinreichend gesichert sein.

Bewertet wird auch die Aufmachung eines kosmetischen Mittels. Sowohl das Verhältnis von Packungsgröße zu Inhalt (Mogelpackung) als auch die Angaben zur Herkunft, über die Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die für die Bewertung mitbestimmend sind, werden geprüft.

Die Hersteller kosmetischer Mittel sind verpflichtet, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) im Interesse einer schnellen und wirksamen medizinischen Behandlung bei Gesundheitsstörungen vor jedem erstmaligem Inverkehrbringen eines Erzeugnisses Angaben über den Handelsnamen, die Produktbezeichnung und die Produktkategorie, die Zusammensetzung des kosmetischen Mittels nach Art und Menge der verwendeten Stoffe und, soweit vorhanden, unter Verwendung der International Nomenclature of Cosmetic Ingredients (INCI)-Bezeichnungen mitzuteilen.

Diese Angaben werden den Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen der Länder zur Verfügung gestellt, in Niedersachsen dem Giftinformationszentrum-Nord.


Was können Verbraucher tun?

Kosmetische Mittel sollten nur entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck unter Beachtung der Gebrauchsanleitung und der bei bestimmten Produkten vorgeschriebenen Warnhinweise benutzt werden.

Sofern der vorgeschriebene volle Wortlaut von Angaben, Anwendungsbedingungen und Warnhinweisen aus praktischen Gründen nicht auf dem Behältnis und der Verpackung angebracht werden kann, so müssen diese Angaben auf einer Packungsbeilage, einem beigefügten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen enthalten sein. Auf der Verpackung muss entweder ein verkürzter Hinweis erfolgen oder durch das nebenstehende Symbol auf die zusätzlichen Informationen hingewiesen werden.

Die Informationsmöglichkeiten der Verbraucher sind durch die Volldeklaration der Inhaltsstoffe wesentlich erweitert. Anzugeben sind die "Bestandteile" oder "Ingredients" kosmetischer Mittel in einer Liste in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtes nach der INCI.

Farbstoffe können nach den anderen Bestandteilen entsprechend der Nummer des Colour-Index aufgeführt werden. Werden kosmetische Mittel, die der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen, in Form einer Produktpalette in unterschiedlichen Farbtönen in den Verkehr gebracht, so können bei den einzelnen Erzeugnissen alle in der Palette verwendeten Farbstoffe gemeinsam aufgeführt werden, sofern die Angaben der Farbstoffe zwischen die Worte "kann ... enthalten" eingefügt oder im Anschluss an das Zeichen "[+/-]" angefügt werden.

Riech- oder Aromastoffe sowie ihre Ausgangsstoffe sind mit der Angabe "Parfüm", "Parfum" oder "Aroma" zu kennzeichnen.

Die Volldeklaration der Inhaltsstoffe wird Verbrauchern, die an einer Überempfindlichkeit gegen einen bestimmten Stoff leiden, der allgemein gut vertragen wird und daher auch keinen Warnhinweis erfordert, die Möglichkeit geben, sich vor dem Kauf zu informieren und diesen Stoff zu meiden.

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