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Wer bekam eine Hygienebeurteilung?


Nur Betriebsarten mit mehr als 100 Betrieben in Niedersachsen und mit Relevanz für die Verbraucherinnen und Verbraucher, da sie Lebensmittel an Endverbraucher abgeben, erhielten nach dem vorliegenden Modell eine Hygienebeurteilung. Die Hygienebeurteilung konnte im Lebensmittelbetrieb ausgehängt werden, eine Verpflichtung zum Aushang bestand nicht.

Bis zum Ende der Pilotphase erhielten nur Betriebsstätten eine Hygienebeurteilung, die in den Städten Braunschweig und Hannover ansässig waren und ab dem 26. April 2017 planmäßig von der Lebensmittelüberwachung kontrolliert wurden.

Folgende fünf Betriebskategorien erhielten nach einer Routinekontrolle eine Hygienebeurteilung:

A) Gastronomie (Gaststätten, Imbisse, Cafés, Eisdielen)

B) Einzelhandel, Fleischerei- und Bäckereifilialen (nur Verkauf)

C) Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (Küchen in Schulen, Kindergärten und Altenheimen, Großküchen, Kantinen)

D) Bäckereien, Konditoreien (eigene Herstellung)

E) Fleischereien

Keine Hygienebeurteilung erhielten mobile Betriebe, da die Systematik der Risikobeurteilung nicht auf diese Betriebsart passt. Auch Apotheken, reine Herstellerbetriebe oder Vertriebsunternehmen erhielten keine Hygienebeurteilung, da diese Betriebe nicht überwiegend Lebensmittel an Endverbraucher abgeben.

Für einen Vergleich ähnlicher Betriebe untereinander ist eine Mindestmenge an Daten notwendig, und es soll kein Rückschluss auf bestimmte Betriebe möglich sein (Datenschutz). Daher wurden nur Betriebsarten mit mehr als 100 Betrieben in Niedersachsen im Hygienebarometer berücksichtigt.


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Hygienbarometer-Diagramm

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Birgit Hogeback

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