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Gesetze und andere Bestimmungen

Der Wald ist Gegenstand verschiedener Rechtsquellen. Gesetze, Verordnungen und andere Bestimmungen regeln unter anderem

  • die forstliche Bewirtschaftung
  • die Jagd
  • die Erholung
  • den Naturschutz
  • Gewinnen, Anzucht und Handel von Forstvermehrungsgut

Die wichtigsten Bestimmungen stellen wir hier vor.

Wichtiger Hinweis

Soweit Texte von Gesetzen und Verordnungen auf unseren Seiten zur Verfügung stehen, handelt es sich ausdrücklich nur um unverbindliche Abschriften zur schnellen Information per Internet. Rechtsverbindlich sind allein die gedruckten Texte der amtlichen Veröffentlichungen und die Veröffentlichungen im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS).

VORIS Vorschriften-Informationssystem

VORIS
Das niedersächsische Landesrecht in Volltexten der geltenden Fassungen bietet der Verlag LexisNexis kostenfrei im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (VORIS) an. Enthalten sind alle Gesetze und Verordnungen des Landes sowie alle ab dem Jahr 2001 neu erlassenen oder geänderten veröffentlichten Verwaltungsvorschriften:
Vorschrifteninformationssystem (VORIS)


Paar mit Hund in der Landschaft Bildrechte: clipdealer.de
Zwei Radfahrer im Herbstwald Bildrechte: clipdealer

Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Seit dem 22.03.2002 gilt das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Einige Details sind in begleitenden Verordnungen und Erlassen geregelt.
Jeder Mensch darf den Wald und die übrige freie Landschaft betreten und sich dort erholen. Zum Schutz unserer Natur und Umwelt bedarf es einiger Regelungen zum Gehen, Radfahren und Reiten.
In den Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten (1. April bis 15. Juli) braucht unsere Tierwelt besondere Schonung. Deshalb müssen in dieser Zeit Hunde an der Leine geführt werden. Vom 1. März bis 31. Oktober besteht oft akute Brandgefahr in Wald, Moor und Heide, deshalb sind dort das Rauchen, Grillen und Entzünden von Feuer in dieser Zeit verboten. Auch diese Regelungen finden Sie im NWaldLG.
Für Waldbesitzer und Forstleute sind besonders wichtig die Bestimmungen, wie der Wald zu bewirtschaften ist, welche Verbote für die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungart bestehen und unter welchen Voraussetzungen eine Fläche erstmalig aufgeforstet werden darf. Neu ist, dass der Begriff der vom Gesetz geforderten "ordnungsgemäßen Forstwirtschaft" mit 10 Kennzeichen näher beschrieben ist.


Hinweise zum Betretensrecht
Der Gesetzgeber hat nach § 23 (2) des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) Flächen von besonderem forst- oder landwirtschaftlichen Schutzinteresse vom allgemeinen Betretensrecht ausgenommen. Hierzu zählen im Wald die noch schutzbedürftigen Wuchsstadien, zu denen die Waldkulturen, die Walddickungen und die Waldbaumschulen zählen.

Waldkulturen sind durch natürliche Besamung oder künstliche Begründung durch Saat, Pflanzen oder Stecklinge entstandene Jungwüchse / Jungbestände von geringem Alter bis zum Eintritt des Bestandesschlusses (gegenseitiges Berühren der Äste und Erreichen einer Höhe von ca. 2m ). Ganz häufig werden Kulturen, insbesondere bei künstlicher Begründung, durch einen Wildschutzzaun vor Wildverbiss geschützt.

Walddickungen sind junge Nadel- und Laubholzbestände, die im Durchschnitt über 2 m hinausgewachsen sind und deren Äste sich gegenseitig berühren (Bestandesschluss) bis zum Beginn der natürlichen Astreinigung bzw. zum ersten Aushieb von Stangenhölzern (Läuterung). Dieser Übergang zum Stangenholzalter liegt standort- und baumartenspezifisch zwischen 7 und 15 Jahre. Als Faustregel wird auch der mittlere Brusthöhen- Stammdurchmesser von 7 cm angesehen.
Gerade im Hinblick auf das Betretungsrecht, welches sowohl für Waldkulturen als auch Walddickungen eingeschränkt ist, bedarf es keiner scharfen Abgrenzung der beiden Begriffe.

Waldbaumschulen sind Baumschulen, die nur dem Eigenbedarf des Waldbesitzers dienen. Es handelt sich hierbei um forsteigene, meist eingezäunte Saat- und Pflanzkämpe zur Gewinnung von Baumpflanzen. Diese kleinbetriebliche Form zum Eigenbedarf im eigenen Wald gibt es heutzutage nur noch sehr selten.
Bei speziellen Fragen können der örtliche Förster, die Gemeinde als Feld- und Forstordnungsbehörde oder der Landkreis als Waldbehörde weitere Auskünfte erteilen.

 

Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald

Bildrechte: NW-FVA

Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt (NW-FVA)

Ab 2011 arbeitet die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt als Kooperation der Länder Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Bildrechte: NLF

Das Regierungs-Programm LÖWE+

Mann mit Tablet-PC begutachtet einen Waldbestand Bildrechte: clipdealer.de

Waldbewertungsrichtlinien

Waldbewertungen können u. a. erforderlich werden beim reinen Grundstücksverkehr (Ankauf, Verkauf, Tausch), bei anderem Grundstücksverkehr aus öffentlich-rechtlichem Anlass (Veräußerung, Tausch, Nutzungsbeschränkung und Enteignung) sowie in Schadensfällen.

Objekte der Waldbewertung sind Forstbetriebe und forstliche Betriebsteile, Waldflächen, Einzelbäume oder Baumgruppen. Ziel der Wertermittlung ist in der Regel die Feststellung des Verkehrswertes.

In Niedersachsen haben sich die Niedersächsischen Landesforsten, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, das Landesamt für Steuern Niedersachsen, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Geschäftsbereich Bundesforst) sowie private Sachverständige auf die einheitliche Verwendung der "Waldbewertungsrichtlinien (WBR 2020)" geeinigt. Ihre Basis sind die Waldwert-Ermittlungsrichtlinen (WaldR) des Bundes. Die "WBR 2020" werden regelmäßig aktualisiert.

Bestimmungen zum forstlichen Vermehrungsgut

Zu Beginn des Jahres 2003 wurde das alte Forstsaatgutgesetz durch das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) abgelöst und damit das forstliche Saatgutrecht innerhalb der EU vereinheitlicht. Auch die Herkunftsempfehlungen für Niedersachsen und Schleswig-Holstein wurden überarbeitet und an die neue Rechtslage angepasst. Obwohl der Begriff "Empfehlung" eine gewisse Freiwilligkeit unterstellt, sind die Herkunftsempfehlungen für den niedersächsischen Landeswald durch Betriebsanweisung bindend. Für private Waldbesitzer sind sie wichtig für die Förderung: Nur wer sich an die Herkunftsempfehlungen hält, erhält auch Fördermittel für die Bestandesbegründung.
Hier finden Sie wichtige Gesetze, Verordnungen und Informationen aus dem Bundesrecht und aus dem Landesrecht Niedersachsens.
Eichelfrüchte an einem Baum hängend Bildrechte: Ruth Rudolph pixelio / www.pixelio.de

Forstliches Vermehrungsgut in Niedersachsen

Bearbeiter am Schreibtisch mit Aktenordnern Bildrechte: clipdealer

Gebührenordnung für Waldangelegenheiten und Jagdrecht


Gültig ist der Kostentarif der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501) nur in der jeweils aktuellen Fassung.

Waldangelegenheiten (Tarifnummer 95)
- Bundeswaldgesetz
- Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
- Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung
- Forstvermehrungsgutgesetz
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes

Jagdrecht
(Tarifnummer 100)
- Bundesjagdgesetz und Niedersächsisches Jagdgesetz
- Bundeswildschutzverordnung
- Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung

Foto eines männlichen Wildschweins Bildrechte: clipdealer.de

Niedersächsische Regelungen zum Jagdrecht und zur Jägerausbildung

Hier finden Sie wichtige Gesetze und Regelungen zu den Themen Jagd, Jagdhunde, Trichinenuntersuchung

Paragraph Bildrechte: grafolux & eye-server
Naturschutzrecht in Niedersachsen

In der Anlage zur DVO-Jagd genannte Bekanntmachung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 28.7.2009 über die Erklärung von Gebieten zu Europäischen Vogelschutzgebieten

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