Gesetze und andere Bestimmungen
Der Wald ist Gegenstand verschiedener Rechtsquellen. Gesetze, Verordnungen und andere Bestimmungen regeln unter anderem
- die forstliche Bewirtschaftung
- die Jagd
- die Erholung
- den Naturschutz
- Gewinnen, Anzucht und Handel von Forstvermehrungsgut
Die wichtigsten Bestimmungen stellen wir hier vor.
Wichtiger Hinweis
Soweit Texte von Gesetzen und Verordnungen auf unseren Seiten zur Verfügung stehen, handelt es sich ausdrücklich nur um unverbindliche Abschriften zur schnellen Information per Internet. Rechtsverbindlich sind allein die gedruckten Texte der amtlichen Veröffentlichungen und die Veröffentlichungen im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS).
VORIS
Das niedersächsische Landesrecht in Volltexten der geltenden Fassungen bietet der Verlag LexisNexis kostenfrei im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (VORIS) an. Enthalten sind alle Gesetze und Verordnungen des Landes sowie alle ab dem Jahr 2001 neu erlassenen oder geänderten veröffentlichten Verwaltungsvorschriften:
Vorschrifteninformationssystem (VORIS)
Antworten auf Fragen zur Anleinregelung für Hunde in der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit in Niedersachsen Hinweise und Informationen für den Hundebesitzer zum Verhalten in der Natur
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Seit dem 22.03.2002 gilt das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Einige Details sind in begleitenden Verordnungen und Erlassen geregelt.
Jeder Mensch darf den Wald und die übrige freie Landschaft betreten und sich dort erholen. Zum Schutz unserer Natur und Umwelt bedarf es einiger Regelungen zum Gehen, Radfahren und Reiten.
In den Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten (1. April bis 15. Juli) braucht unsere Tierwelt besondere Schonung. Deshalb müssen in dieser Zeit Hunde an der Leine geführt werden. Vom 1. März bis 31. Oktober besteht oft akute Brandgefahr in Wald, Moor und Heide, deshalb sind dort das Rauchen, Grillen und Entzünden von Feuer in dieser Zeit verboten. Auch diese Regelungen finden Sie im NWaldLG.
Für Waldbesitzer und Forstleute sind besonders wichtig die Bestimmungen, wie der Wald zu bewirtschaften ist, welche Verbote für die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungart bestehen und unter welchen Voraussetzungen eine Fläche erstmalig aufgeforstet werden darf. Neu ist, dass der Begriff der vom Gesetz geforderten "ordnungsgemäßen Forstwirtschaft" mit 10 Kennzeichen näher beschrieben ist.
Der Gesetzgeber hat nach § 23 (2) des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) Flächen von besonderem forst- oder landwirtschaftlichen Schutzinteresse vom allgemeinen Betretensrecht ausgenommen. Hierzu zählen im Wald die noch schutzbedürftigen Wuchsstadien, zu denen die Waldkulturen, die Walddickungen und die Waldbaumschulen zählen.
Waldkulturen sind durch natürliche Besamung oder künstliche Begründung durch Saat, Pflanzen oder Stecklinge entstandene Jungwüchse / Jungbestände von geringem Alter bis zum Eintritt des Bestandesschlusses (gegenseitiges Berühren der Äste und Erreichen einer Höhe von ca. 2m ). Ganz häufig werden Kulturen, insbesondere bei künstlicher Begründung, durch einen Wildschutzzaun vor Wildverbiss geschützt.
Walddickungen sind junge Nadel- und Laubholzbestände, die im Durchschnitt über 2 m hinausgewachsen sind und deren Äste sich gegenseitig berühren (Bestandesschluss) bis zum Beginn der natürlichen Astreinigung bzw. zum ersten Aushieb von Stangenhölzern (Läuterung). Dieser Übergang zum Stangenholzalter liegt standort- und baumartenspezifisch zwischen 7 und 15 Jahre. Als Faustregel wird auch der mittlere Brusthöhen- Stammdurchmesser von 7 cm angesehen.
Gerade im Hinblick auf das Betretungsrecht, welches sowohl für Waldkulturen als auch Walddickungen eingeschränkt ist, bedarf es keiner scharfen Abgrenzung der beiden Begriffe.
Waldbaumschulen sind Baumschulen, die nur dem Eigenbedarf des Waldbesitzers dienen. Es handelt sich hierbei um forsteigene, meist eingezäunte Saat- und Pflanzkämpe zur Gewinnung von Baumpflanzen. Diese kleinbetriebliche Form zum Eigenbedarf im eigenen Wald gibt es heutzutage nur noch sehr selten.
Bei speziellen Fragen können der örtliche Förster, die Gemeinde als Feld- und Forstordnungsbehörde oder der Landkreis als Waldbehörde weitere Auskünfte erteilen.
- Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) Stand 17.05.2022 - Download (PDF, 0,85 MB)
- Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG - RdErl. d. ML v. 05.11.2016 - Download (PDF, 0,66 MB)
Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald
- NATURA 2000 in niedersächsischen Wäldern - Leitfaden für die Praxis 2. Auflage Stand 19.17.2019 - Download (PDF, 5,84 MB)
- Unterschutzstellung von Wald in Natura 2000-Gebieten Gemeinsamer Erlass des MU und des ML zum Leitfaden "NATURA 2000 in niedersächsischen Wäldern" - Download (PDF, 0,27 MB)
- Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung Gem. RdErl. d. MU u. d. ML v. 21.10.2015 - Download (PDF, 0,08 MB)
Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt (NW-FVA)
Ab 2011 arbeitet die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt als Kooperation der Länder Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Das Regierungs-Programm LÖWE+
- NEU: Aktualisiertes Regierungsprogramm "LÖWE+" mit Ergänzung Niedersächsischer Weg - Niedersächsisches Programm zur langfristigen ökologischen Waldentwicklung in den Niedersächsischen Landesforsten - Download (PDF, 0,50 MB)
- Broschüre "25 Jahre ökologische Waldentwicklung in den Niedersächsischen Landesforsten - Eine Bilanz" - Download (PDF, 5,33 MB)
Waldbewertungsrichtlinien
Waldbewertungen können u. a. erforderlich werden beim reinen Grundstücksverkehr (Ankauf, Verkauf, Tausch), bei anderem Grundstücksverkehr aus öffentlich-rechtlichem Anlass (Veräußerung, Tausch, Nutzungsbeschränkung und Enteignung) sowie in Schadensfällen.
Objekte der Waldbewertung sind Forstbetriebe und forstliche Betriebsteile, Waldflächen, Einzelbäume oder Baumgruppen. Ziel der Wertermittlung ist in der Regel die Feststellung des Verkehrswertes.
In Niedersachsen haben sich die Niedersächsischen Landesforsten, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, das Landesamt für Steuern Niedersachsen, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Geschäftsbereich Bundesforst) sowie private Sachverständige auf die einheitliche Verwendung der "Waldbewertungsrichtlinien (WBR 2020)" geeinigt. Ihre Basis sind die Waldwert-Ermittlungsrichtlinen (WaldR) des Bundes. Die "WBR 2020" werden regelmäßig aktualisiert.
Zu Beginn des Jahres 2003 wurde das alte Forstsaatgutgesetz durch das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) abgelöst und damit das forstliche Saatgutrecht innerhalb der EU vereinheitlicht. Auch die Herkunftsempfehlungen für Niedersachsen und Schleswig-Holstein wurden überarbeitet und an die neue Rechtslage angepasst. Obwohl der Begriff "Empfehlung" eine gewisse Freiwilligkeit unterstellt, sind die Herkunftsempfehlungen für den niedersächsischen Landeswald durch Betriebsanweisung bindend. Für private Waldbesitzer sind sie wichtig für die Förderung: Nur wer sich an die Herkunftsempfehlungen hält, erhält auch Fördermittel für die Bestandesbegründung.
Hier finden Sie wichtige Gesetze, Verordnungen und Informationen aus dem Bundesrecht und aus dem Landesrecht Niedersachsens.
Forstliches Vermehrungsgut in Niedersachsen
- Hinweise für Zulassung und Behandlung von Saatguterntebeständen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz in Niedersachsen, Stand: November 2024 - Download (PDF, 0,13 MB)
- Erhaltung von Waldgenressourcen in Niedersachsen (RdErl. d. ML v. 15.10.2012) - Download (PDF, 0,05 MB)
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (NDVO FoVG) vom 12. Januar 2004 - Download (PDF, 0,06 MB)
- Durchführung von Aufgaben nach dem Forstvermehrungsgutgesetz, der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung und der Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (RdErl. d. ML v. 14.09.2005) - Download (PDF, 0,02 MB)
- LÖWE - Richtlinie zur Baumartenwahl (Landesforsten, Stand April 2004) - Download (PDF, 6,14 MB)
Gebührenordnung für Waldangelegenheiten und Jagdrecht
Gültig ist der Kostentarif der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501) nur in der jeweils aktuellen Fassung.
Waldangelegenheiten (Tarifnummer 95)
- Bundeswaldgesetz
- Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes
- Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung
- Forstvermehrungsgutgesetz
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes
Jagdrecht (Tarifnummer 100)
- Bundesjagdgesetz und Niedersächsisches Jagdgesetz
- Bundeswildschutzverordnung
- Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung
Niedersächsische Regelungen zum Jagdrecht und zur Jägerausbildung
Hier finden Sie wichtige Gesetze und Regelungen zu den Themen Jagd, Jagdhunde, Trichinenuntersuchung
In der Anlage zur DVO-Jagd genannte Bekanntmachung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 28.7.2009 über die Erklärung von Gebieten zu Europäischen Vogelschutzgebieten