In der freien Landschaft (vgl. Frage 2) ist jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
nicht streunen oder wildern und
in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind (§ 33 Niedersächsisches Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung - NWaldLG).
Abweichend von dieser landesweit geltenden gesetzlichen Regelung können die Gemeinden durch Verordnungen von den Regelungen abweichen und in ihrem Gebiet die Anleinpflicht zeitlich ausweiten:
zum Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes oder sonstiger wild lebender Tiere vor Beunruhigung durch Festlegung von Schongebieten oder
zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch frei laufende Hunde auf Grundflächen, die besonderen Formen der Erholung dienen, insbesondere auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen.
Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer.
Nicht zur freien Landschaft gehören:
Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind,
Gebäude, Hofflächen und Gärten,
Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen sowie
Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (§ 2 NWaldLG).
Im Frühling wird die freie Landschaft zu einer immer größer anwachsenden Kinderstube. Einige Tierarten, wie zum Beispiel der Hase oder das Schwarzwild, haben bereits Nachwuchs, bei anderen Arten sind die weiblichen Tiere hochtragend. In diesem Zustand sind sie in ihrer Bewegungsfreiheit und Fluchtmöglichkeit stark eingeschränkt. Auch die am Boden brütenden Vogelarten wie Ente, Gans, Rebhuhn, Fasan, Kiebitz und Lerche beginnen jetzt ihr Brutgeschäft.
Daher hat das NWaldLG die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit für den Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli festgelegt. Das Landwirtschaftsministerium mahnt die Hundebesitzer, dem Leinenzwang in diesem Zeitraum nachzukommen und ihre Hunde nur noch angeleint in der freien Landschaft (vgl. Frage 2) zu führen. Streunende, wildernde oder auch nur stöbernde Hunde können eine tödliche Gefahr insbesondere für Jungtiere werden, denn im Falle einer empfindlichen Störung stellen wildlebende Tiere vielfach die Versorgung ihres Nachwuchses ein. Aus diesem Grund besteht die Regelung.
Da viele freilebende Tiere auch Parks und Grünanlagen, in denen keine allgemeine Leinenpflicht besteht, zur Aufzucht ihres Nachwuchses nutzen, sollen Hundehalter ihre Hunde auch in innerstädtischen Bereichen nicht frei laufen lassen und besonders aufmerksam sein. Als Ausgleich bieten größere Kommunen zunehmend speziell für den freien Hundeauslauf ausgewiesene Flächen an, die dort erfragt werden können.
Die Störungen in der Brut-, Setz-, und Aufzuchtzeit durch freilaufende Hunde sind, im Gegensatz zu anderen Störungen, vermeidbar. Ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft sind gesetzlich grundsätzlich ganzjährig erlaubt. Im Rahmen des Möglichen nehmen aber auch sie auf die Tierwelt Rücksicht. So finden Mäharbeiten an landwirtschaftlichen Wegen regelmäßig außerhalb der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit statt und in der Forstwirtschaft erfolgen Durchforstungsmaßnahmen in sensiblen Laubwaldbeständen außerhalb dieses Zeitraums.
Bestandteile der "freien Landschaft" sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer (§ 2 NWaldLG). Das bedeutet, dass auch in Gewässern die Anleinpflicht vom 01. April bis 15. Juli gilt. Ein generelles Badeverbot für Hunde gibt es nicht, jedoch sind an Badeseen durch die Gemeinden oftmals Hunde nicht gestattet oder gesonderte Hundestrände ausgewiesen. Bitte informieren Sie sich bei den zuständigen Gemeinden. Zudem können bei einem Gewässer Schutzgebietsauflagen vorhanden sein. Informationen zu Schutzgebieten erhalten sie bei den unteren Naturschutzbehörden, also den Landkreisen.
Feld- und Waldwege, die nicht öffentlich gewidmet sind (das ist in der Regel der Fall), gehören nach § 2 NWaldLG zur freien Landschaft. Dort gilt demnach die Leinenpflicht vom 1. April bis 15. Juli.
Nicht zur "freien Landschaft" gehören Wege und Straßen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes und des Niedersächsischen Straßengesetzes, also beispielsweise Kreis-, Gemeinde-, Orts- und Gemeindeverbindungsstraßen sowie offizielle Parkplätze, Rad- und Gehwege. Hier regeln die jeweiligen Städte und Gemeinden die Anleinpflicht. Zum Weg zählen auch Gräben und Böschungen.
Parkanlagen im innerörtlichen Bereich, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sind nicht Bestandteil der freien Landschaft. Nach Landesgesetz besteht demnach in diesen Anlagen kein Leinenzwang. Jedoch steht es den Gemeinden frei, eigene Verordnungen oder Satzungen bezüglich der Anleinpflicht für Hunde zu erlassen. Diese können auch ganzjährig sein. Genauere Informationen, ob Regelungen zur Anleinpflicht in einem Park bestehen, kann Ihnen die Gemeinde vor Ort geben. Häufig stehen auch Hinweisschilder in den Parkanlagen.
Freilaufflächen für Hunde werden von den Gemeinden ausgewiesen. In diesen beschilderten und zum Teil auch umzäunten Bereichen dürfen Hunde je nach Regelung frei laufen. Hinweise hierzu gibt es bei den Gemeinden oder an den vor Ort aufgestellten Schildern.
Jedes Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet ist durch eine Verordnung gesichert, dies obliegt den Landkreisen. In dieser Verordnung ist der Schutzzweck des Gebietes beschrieben, zudem sind dort alle Ge- und Verbote festgelegt. In der Regel sind in Naturschutzgebieten die Wege nicht zu verlassen und Hunde an der Leine zu führen, um das Schutzgebiet nicht zu stören, zu beschädigen oder zu verändern.
Nein, aber es gelten mit oder ohne Leine die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes. So darf auch ein Hund mit Leine nicht streunen oder wildern (siehe § 33 NWaldLG). Für die Anleinpflicht im innerörtlichen Bereich gibt es in Niedersachsen einige Gemeinden, die eine Mindestlänge der Leine näher ausführen.
Ja. Ausgebildete Blindenführhunde sind von der Anleinpflicht während der Brut- und Setzzeit in der freien Landschaft ausgenommen. Gleiches gilt für Hunde, welche zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden (§ 33 NWaldLG). Für diese gilt die Befreiung allerdings nur während der Zeit, in der diese Hunde sich im tatsächlichen Arbeitseinsatz befinden.
Die Anleinpflicht ist im NWaldLG geregelt. Dort ist der Begriff der freien Landschaft (§ 2 NWaldLG, vgl. Frage 2) festgelegt, in der im Zeitraum vom 01. April bis 15. Juli Hunde nur angeleint geführt werden dürfen (§ 33 NWaldLG). Zudem sind die Gemeinden berechtigt, von diesen Regelungen abzuweichen und durch Verordnungen in ihrem Gebiet zum Beispiel die Anleinpflicht auszuweiten.
Die Gemeinden können eine Verordnung erlassen, in der die Anleinpflicht für Hunde über den Zeitraum der allgemeinen Brut- Setz und Aufzuchtzeit hinaus ausgeweitet wird. Dies geschieht regelmäßig auf Grundlage des zweiten Absatzes des § 33 NWaldLG. Demnach können die Feld- und Forstordnungsbehörden – dieses sind in Niedersachsen die Gemeinden - durch Verordnung weitere Bestimmungen erlassen. Verordnungen mit einem zum Teil ganzjährigen Leinenzwang findet man beispielsweise in einigen sehr touristischen Regionen Niedersachsens.
Darüber hinaus kann eine Gemeinde auch unabhängig vom NWaldLG Verordnungen auf der Grundlage des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) und Benutzungssatzungen erlassen. Genaue Auskunft kann die jeweilige Gemeinde geben.
Neben den gesetzlich geregelten Ausnahmen der Anleinpflicht für Blindenhunde und Diensthunde zum Beispiel der Polizei kann vom Land Niedersachsen oder den Gemeinden kein Antrag auf eine Ausnahmeregelung während der allgemeinen Brut- und Setz- und Aufzuchtzeit bewilligt werden.
Es gibt keine offiziell geführten Listen aller Gemeinden und Städte mit ihren jeweiligen Regelungen. Wenn Sie Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Gemeinden und erfragen dort die Regelungen. In touristischen Regionen Niedersachsens können vielfach auch die Touristik-Informationen Auskünfte erteilen.
Für die Kontrolle und die Erhebung möglicher Bußgelder sind die Gemeinden verantwortlich, indem sie die Aufgaben der Feld- und Forstordnungsbehörden wahrnehmen. Für die Ausführung berufen die Gemeinden Feldhüterinnen, Feldhüter, Forsthüterinnen und Forsthüter (§ 43 NWaldLG).
Zu den Ordnungswidrigkeiten heißt es:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 NWaldLG nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der freien Landschaft nicht streunt oder wildert bzw. in der freien Landschaft in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine geführt wird (§ 42 NWaldLG).
Die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen dabei in Betracht. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben Ahndungen jedoch in der Regel unberücksichtigt (§ 17 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG)).
Gesetzliche Vorgaben, wie die zum Verhalten in der Freien Landschaft - zu denen auch die derzeitige Regelung zum befristeten Leinenzwang gehört - unterliegen einer ständigen Überprüfung. Dabei spielen sowohl die Aspekte einer tiergerechten Hundehaltung als auch die des Natur- und Artenschutzes eine wichtige Rolle. Neben der Betrachtung weitergehender Regelungen und der Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse werden themenbezogen Fachgespräche mit Interessenvertretungen geführt. Im Zuge der Überprüfung und Anpassung der derzeitigen Regelung wird es auch bei zukünftigen Gesetzgebungsverfahren eine Anhörung der Verbände geben.