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Niedersächsische Landesforsten (NLF)

Forstämter der Niedersächsischen Landesforsten  
Forstämter der Niedersächsischen Landesforsten

Die Niedersächsischen Landesforsten (NLF) bewirtschaften 28 % des niedersächsischen Waldes als gesetzliche Aufgabe

Das Regierungsprogramm zur langfristigen ökologischen Waldentwicklung (LÖWE+) sichert die Nachhaltigkeit aller Waldfunktionen und vereinigt Ökologie und Ökonomie. erfüllt die Ansprüche der Forstwirtschaft, des Naturschutzes und sichert die Erholungsfunktion des Waldes.


Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) § 15 benennt die Aufgaben der NLF.

Der Landeswald ist zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere unter Beachtung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes, zu bewirtschaften. Durch Umsetzen des Regierungsprogramms zur "Langfristigen Ökologischen Waldentwicklung in den Niedersächsischen Landesforsten (LÖWE)" trägt die Anstalt Niedersächsische Landesforsten dafür Sorge, im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung den nachwachsenden Rohstoff Holz bereitzustellen und die Schutzfunktionen des Waldes gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. b sowie die Erholungsfunktion zu fördern. Insbesondere hat die Anstalt Niedersächsische Landesforsten einen angemessenen Baumbestand zu erhalten, die Erzeugnisse des Waldes wirtschaftlich zu verwerten sowie die Öffentlichkeit über die vielfältigen Wirkungen des Waldes durch Bildungs- und Erziehungsarbeit zu unterrichten. Der Schutzfunktion des Waldes als Lebensraum für wildlebende Tiere und wildwachsende Pflanzen ist in besonderer Weise Rechnung zu tragen.

Hierfür

  1. soll der Flächenanteil der Laubbaumarten im Landeswald unter Beachtung der Erkenntnisse der Klimafolgenforschung langfristig auf 65 vom Hundert erhöht werden
  2. sollen Reinbestände auf die natürlich vorkommenden Waldgesellschaften beschränkt werden,
  3. soll der Flächenanteil der über 100-jährigen Bäume im Landeswald über 25 vom Hundert hinaus weiterentwickelt werden,
  4. sollen Bestandsphasen mit Bäumen über 160 Jahre langfristig einen Anteil von 10 vom Hundert erreichen,
  5. soll auf Kahlschläge und eine ganzflächige maschinelle Bodenbearbeitung auf Verjüngungsflächen einschließlich Mulchen verzichtet werden,
  6. soll für den Erhalt der Biodiversität ein Totholzvorrat in wirksamer Höhe von durchschnittlich auf die Gesamteigentumsfläche der Anstalt Niedersächsische Landesforsten bezogen mindestens 40 Kubikmeter je Hektar vorgehalten werden und
  7. soll die Waldverjüngung bevorzugt durch Naturverjüngung erfolgen, sofern sie unter Berücksichtigung des Klimawandels auch zukünftig standortgerecht ist und nicht andere Schutz- und Entwicklungsfunktionen des Waldes entgegenstehen.


Einzelheiten regelt das Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616 - VORIS 79100).

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      Schild Schulwälder gegen Klimawandel   Bildrechte: ML
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