Details zur Förderung hier:
NG4 Merkblatt Dauergrünland innerhalb von Wiesenschutzgebieten (nicht vollständig barrierefrei)
GL/BB/NG3 + NG 4 - Förderspezifische Aufzeichnungen
Merkblatt förderspezifische Aufzeichnungen
Fördersatz:
Zone 1: 290 €/ha
Zone 2: 235 €/ha
Zuschläge:
A |
Maßnahmen zur aktiven Zuwässerung ab dem 1. November bis einschließlich 31. März |
100 €/ha |
B |
Maßnahmen zur aktiven Zuwässerung ab dem 1. März bis einschließlich 31. Mai. |
180 €/ha |
C |
Maßnahmen zur erhöhten Wasserstandshaltung ab dem 1. Januar bis einschließlich 31. Mai |
180 €/ha |
D |
Teilnahme umfasst mindestens 70 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und 5 ha mit aktiver Zuwässerung |
75 €/ha |
E |
Teilnahme von mehr als 10 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche an der Ruhephase |
145 €/ha |
F |
Zeitliche Verlängerung der Ruhephase bis zum 15. Juni |
175 €/ha |
G |
Beteiligung der zuständigen UNB bei der Festlegung der konkreten Lage der Flächen mit Ruhephase |
100 €/ha |
Die Zuschläge können teilweise kombiniert werden.
Gegenstand der Förderung:
Bereitstellen von störungsarmen Rast- und Nahrungsflächen für durchziehende und überwinternde nordische Gastvögel sowie die Beibehaltung oder Extensivierung der Nutzung von Dauergrünland innerhalb der Schwerpunkträume des Wiesenvogelschutzes.
Fördervoraussetzung: (Förderkulisse)
Zuwendungsfähig sind nur Flächen, die in bestimmten Gebieten der Naturschutzkulisse und in folgenden Zonen liegen:
Zone 1: EU-Vogelschutzgebiete V 04 (Krummhörn), V 06 (Rheiderland), V 10 (Emsmarsch), V 18 (Unterelbe) und V 27 (Unterweser)
Zone 2: EU-Vogelschutzgebiete V 03 (Westermarsch), V 09 (Ostfriesische Meere), V 11 (Hunteniederung), V 35 (Hammeniederung), V 37 (Mittelelbe), V 63 (Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens, V 64 (Marschen am Jadebusen), V 65 (Butjadingen) sowie im Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue außerhalb V 37
einschließlich naturschutzfachlich begründeter Arrondierungsflächen.
Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten Förderkulisse angeschnitten sind.
Beginn der Verpflichtung: mit dem 1. November des Antragsjahres
Einzuhaltende Bedingungen:
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen: